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Weihnachtsbonus 2024

Das Gesetz Nr. 143/2024 sieht eine einmalige Zahlung von 100 Euro netto für Arbeitnehmer/innen vor, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Bonus (es müssen alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein)

1. Objektive Voraussetzungen:

   - Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darf im Jahr 2024 ein Gesamteinkommen von maximal 28.000 Euro haben. Dieses Einkommen schließt auch bestimmte Sonderregelungen wie die pauschale Besteuerung (z.B. Forfettari), Einkünfte aus der Immobilienvermietung unter Anwendung der „cedolare secca“ sowie steuerfreie Einkommensanteile, die im Rahmen verschiedener begünstigter Steuerregime anerkannt werden (z.B. zurückgekehrte Arbeitnehmer (impatriati)) mit ein. Das Einkommen aus der Erstwohnung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden wird nicht zum Gesamteinkommen gezählt.

   - Die Bruttolohnsteuer muss höher sein als die Steuerfreibeträge, die der Arbeitnehmer beansprucht.

2. Subjektive Voraussetzungen:

   - Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss verheiratet sein (oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben) und mindestens ein Kind sowie den/die Ehepartner/in steuerlich zu Lasten haben.

   - Alternativ gilt der Bonus auch für Alleinerziehende, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mindestens ein steuerlich zu Lasten lebendes Kind hat. Das ist der Fall, wenn der andere Elternteil verstorben ist, das Kind nicht anerkannt wurde oder das Kind nur von einem Elternteil adoptiert oder betreut wird. In diesen Fällen ist der Bonus dem einzigen Elternteil vorbehalten.

Als steuerlich zu Lasten gilt, wenn man ein jährliches Gesamteinkommen von nicht mehr als 2.840,51 Euro brutto hat, oder nicht mehr als 4.000 Euro im Fall von Kindern bis zu 24 Jahren.

Auszahlung und Antragstellung:

Der Bonus wird zusammen mit dem Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) ausgezahlt. Um ihn zu erhalten, muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch einen formellen Antrag beim Arbeitgeber stellen. In diesem Antrag wird bestätigt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und es müssen die Steuernummern des Ehepartners/der Ehepartnerin und der Kinder angegeben werden.

Rückerstattung für Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber zahlt den Bonus zunächst aus eigener Tasche und kann diesen Betrag später über das Modell F24 verrechnen.

Besondere Regelungen:

Der Bonus gilt prinzipiell für alle Arbeitsverhältnisse (befristet, unbefristet, Vollzeit, Teilzeit). Der Bonus wird anteilig auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2024 angerechnet. Das bedeutet, dass der volle Betrag von 100 Euro nur dann ausgezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das ganze Jahr über beschäftigt war.

Teilzeitarbeit (egal ob horizontal, vertikal oder zyklisch) führt nicht zu einer Kürzung des Bonus.

Der Bonus wird nicht auf das Einkommen angerechnet und beeinflusst weder die Sozialabgaben noch die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Arbeitnehmer/innen, bei denen keine Lohnsteuer einbehalten wird (z.B. Haushaltshilfen), können den Bonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachträglich geltend machen.

Auch Arbeitnehmer/innen, die ihr Arbeitsverhältnis vor Einführung des Bonus beendet haben und somit den Anteil des Weihnachtsgeldes bereits erhalten haben, können den Bonus über die Steuererklärung beantragen.
 
Dr. Linda Gasser
Arbeitsrechtsberater Dr. Linda Gasser

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