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Erbregelung - Erbschaft - Schenkung

Konfliktfrei vererben. Wir helfen dabei.

Bei der testamentarischen oder gesetzlichen Erbregelung ist das Vermögen gemäß gesetzlichen Quoten unter den Erben aufzuteilen. Jeder Pflichterbe, der weniger bekommen hat als ihm gesetzlich zusteht, kann dies von den anderen Erben einfordern. Die Bewertung der einzelnen Güter sowie die zu Lebzeiten gemachten Rechtsgeschäfte des Erblassers führen in Italien leider oft zu Erbstreitigkeiten, die sich auch über viele Jahre hinziehen können.

Grundsätzliche Voraussetzungen und Regelungen

Grundsätzlich kann, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile (wie für den Ehepartner oder für die eigenen Kinder), das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten aufgeteilt und auch übertragen werden.

Hierzu können Schenkungen oder Verkäufe bereits zu Lebzeiten gemacht werden, wobei die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung stark vom Fall abhängig sind.

Eine Regelung zu Lebzeiten erscheint sinnvoll, da in Italien immer wieder darüber diskutiert wird, die Erbschaft- und Schenkungssteuer in Italien einer Reform zu unterziehen.

Diesbezüglich gab es verstärkt ab dem Herbst 2014 Meldungen, dass der Steuersatz der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhöht und der Freibetrag für direkte Nachkommen auf 300.000 Euro oder noch weniger reduziert werden sollen. Auch wurde über eine Abänderung der Bewertungsmethode bei den Immobilien gesprochen; momentan gibt es noch die Möglichkeit, eine günstige Bewertungsmethode heranzuziehen, die die Angabe von Werten unter dem Marktwert ermöglicht.

Da im internationalen Vergleich die Erbschafts-und Schenkungsteuer in Italien als besonders günstig gilt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der italienische Staat über kurz oder lang die Erbschaft-und Schenkungssteuer erhöhen wird. Es sei daran erinnert, dass in direkter Linie (z.B. von Eltern an Kind) der Steuersatz beider Steuern 4% beträgt, wobei bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 1 Million Euro pro Nachkommen keine Steuer anfällt.

Es sei daran erinnert, dass in direkter Linie (z. B. von Eltern an Kind) der Steuersatz beider Steuern 4 % beträgt. Bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 1 Million Euro pro Nachkommen fällt keine Steuer an.

Wie verhält es sich bei der Vererbung eines Unternehmens?

Ist ein Großteil der Erbmasse in einem Unternehmen gebunden, ist eine faire Aufteilung auf mehrere Erben z. B. durch den Familienvertrag (Art. 768bis u.f. ZGB) möglich. Mit diesem Vertrag kann der Unternehmer oder der Gesellschafter bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen an seine Nachkommen übertragen, ohne dass der Betrieb später zum Gegenstand weiterer erbrechtlicher Forderungen wird. Der Unternehmer hat also de-facto die Möglichkeit zu bestimmen, welcher Erbe den Betrieb weiterführen soll, ohne dass das Verbot von Abmachungen über die Erbfolge verletzt wird.
 
Fragen und Antworten zur Erbregelung in Italien

Nachfolgend listen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erbregelung in Italien auf. Gasser Springer Perathoner Eder & Oliva ist führend in der Beratung bei Erb- und Nachfolgeregelungen und steht Ihnen gerne als kompetenter Partner zur Seite.



 
Häufig gefragt

Kann ich mein Erbe auch schon zu Lebzeiten regeln?

Es ist möglich, bereits zu Lebzeiten das eigene Erbe zu regeln. Es empfiehlt sich sogar, um Erbstreitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, dass in Italien nahen Verwandten der sogenannte Pflichtteil am Erbe zusteht. Die Höhe des Pflichtteiles hängt von der Anzahl der Erben ab.

Neben den Pflichtteilen besteht auch der sogenannte frei verfügbarer Teil der Erbmasse, den der Erblasser allen zukommen lassen kann. Dies kann dazu führen, dass einen Pflichterbe ein höheren Anteil erhält oder ein Dritter (wie z. B. eine Lebensgefährtin, ein Verein, etc.) einen Teil der Erbmasse erhält.

Kann ich einen Pflichterben enterben?

Laut geltendem Gesetz ist es nicht möglich, einen Pflichterben (Ehepartner oder Kinder) vollständig zu enterben. Es bietet sich allerdings Spielraum für die Zuwendung des sog. frei verfügbaren Teils.
Wie teilt sich das Erbe laut Gesetz auf?

Erbteil ohne Testament

Erbe Erbteil
Ehepartner Ganzes Vermögen
Ehepartner + 1 Kind 1/2 Ehepartner, 1/2 Kind
Ehepartner + 2 oder mehrere Kinder 1/3 Ehepartner, 2/3 Kinder
Ehepartner + Vorfahren 2/3 Ehepartner, 1/3 Vorfahren
1 Kind Ganzes Vermögen
Mehrere Kinder Aufteilung in gleichen Teilen
Ehepartner + Geschwister 2/3 Ehepartner, 1/3 Geschwister
Geschwister Aufteilung in gleichen Teilen
Andere Verwandte Aufteilung in gleichen Teilen
Lebensgefährte/in 0

Erbteil mit Testament

Erbe Pflichtteil Frei verfügbarer Teil
Ehepartner 1/2 Vermögen 1/2
Ehepartner + 1 Kind 1/3 Ehepartner,
1/3 Kind
1/3
Ehepartner + 2 oder mehr Kinder 1/4 Ehepartner,
1/2 Kinder
1/4
Ehepartner + Vorfahren 1/2 Ehepartner,
1/4 Vorfahren
1/4
1 Kind 1/2 Vermögen 1/2
Mehrere Kinder 2/3 Vermögen 1/3

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