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Auslandsunternehmen in Italien: Gesellschaft oder Betriebsstätte?

Die Kanzlei Gasser Springer Perathoner Eder & Oliva bietet eine umfassende Betreuung und Beratung bei Ihrem Markteintritt in Italien. Hier vorab die ersten relevanten Informationen.

Eine Gesellschaft oder eine Betriebsstätte zu gründen birgt viele Probleme. Wir helfen dabei.

Sie denken als Unternehmen oder als Unternehmer an einen Markteintritt in Italien?

Wir betreuen Sie ab den ersten Schritten bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Italien und begleiten Sie auf Ihrem Weg mit einer professionellen zivil-, steuer- und arbeitsrechtlichen Beratung. Bevor über konkrete Maßnahmen gesprochen wird, ist es uns immer ein Anliegen, Ihre konkrete Situation, Ihre Bedürfnisse sowie Ihre Ziele zu verstehen. Dies wird normalerweise in einem persönlichen Erstgespräch geklärt.

Grundsätzlich gibt es zwei große Alternativen, die sich ausländischen Unternehmen bieten, sobald sich dieses für den Eintritt in den italienischen Markt entscheidet:
  • die Gründung einer ausländischen Tochtergesellschaft
  • die Begründung einer Betriebsstätte

Wo liegen die Unterschiede zwischen einer Tochtergesellschaft und einer Betriebsstätte?

Im Folgenden werden kurz die unterschiedlichen Vorteile der zwei Formen aufgelistet.
 

Vorteile der Betriebsstätte:

  • Durch die enge Bindung an die Muttergesellschaft muss sich die Betriebsstätte nicht mit dem italienischen Gesellschaftsrecht befassen
  • starke Möglichkeit der Einflussnahme
  • Keine Einzahlung von Stammkapital
  • Vereinfachtes Verfahren im Falle der Beendigung der wirtschaftlichen Aktivitäten in Italien (keine Liquidation erforderlich)

Vorteile der Tochtergesellschaft:
  • Schnelleres Gründungsverfahren als bei der Betriebsstätte
  • Haftungsbegrenzung durch Kapitaleinlage
  • Vermeidung doppelter Buchungen und bessere Gewinnabgrenzung
  • Keine Offenlegungspflichten der Muttergesellschaft

Welche Form der zwei beschriebenen Möglichkeiten am sinnvollsten ist, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen ab und muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Nachfolgend stellen wir Ihnen beide Optionen im Detail vor.
 
Die Gründung einer Tochtergesellschaft

Die Auswahl der Gesellschaftsform 

Grundsätzlich gibt es in Italien zwei Gesellschaftsformen zur Auswahl, die Kapital- und die Personengesellschaften. Da bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter unbegrenzt haftbar sind, empfiehlt sich häufig eine Kapitalgesellschaft. Im Unterschied hierzu haften die Kapitalgesellschaften nur mit dem eigenen Gesellschaftskapital. Des Weiteren haben Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Personengesellschaften den Vorteil, dass die Verwaltung auch von Nicht-Gesellschaftern ausgeübt werden kann.

Die bekanntesten Formen der Kapitalgesellschaft sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Società a responsabilità limitata”, abgekürzt S.r.l. – in Südtirol auch GmbH) und die Aktiengesellschaft („Società per azioni”, abgekürzt S.p.A. – in Südtirol auch AG). Die Kapitalgesellschaften werden in Italien gemäß Art. 2325 bis 2483 geregelt. Da die Aktiengesellschaft ein Gesellschaftskapital von mindestens 50.000 Euro vorsieht und auch in der operativen Handhabung kostspieliger ist, werden die meisten Gesellschaften in der Form einer S.r.l. gegründet.
 
Die Gründung der S.r.l./GmbH
 
Die Gründung einer GmbH erfolgt mittels Abschlusses der Gründungsurkunde bei einem italienischen Notar und der darauffolgenden Eintragung in das Handelsregister. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit. Da in Südtirol Deutsch Amtssprache ist, können alle relevanten Dokumente in deutscher Sprache verfasst und auch hinterlegt werden.

Welche Inhalte gehören in eine Gründungsurkunde?

Die Gründungsurkunde muss folgende Inhalte aufweisen:
  • Die Angabe der Gesellschafter
  • Die Firmenbezeichnung
  • Die Gemeinde, in der die Gesellschaft Ihren Rechtssitz hat, sowie die Gemeinden, in denen sich etwaige Zweitsitze befinden
    Als Rechtssitz gilt der Ort, in dem sich das Verwaltungsorgan der Gesellschaft befindet.
    Wenn Sie es wünschen, die Akte der Gesellschaft auf Deutsch zu haben, empfehlen wir den Gesellschaftssitz in Südtirol. Wir bieten Ihnen gerne auch die Möglichkeit an, den Sitz Ihrer Gesellschaft unter unserer Adresse zu melden.
  • Den Gesellschaftszweck
  • Das Gesellschaftskapital
    Das Gesellschaftskapital einer GmbH beträgt mindestens 10.000 Euro. Es gibt auch die Möglichkeit, eine sogenannte vereinfachte GmbH (S.r.l.s.) zu gründen, die ein Mindestkapital von einem Euro haben kann. Bei einer vereinfachten GmbH gibt es allerdings zusätzliche Verpflichtungen zur Kapitalausstattung und Einschränkungen bei der Ausschüttung von Gewinnen. Vor der Gründung müssen mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals bei einer Bank hinterlegt werden (100 % bei Gesellschaften mit Alleingesellschafter (“Unipersonale”)).
  • Die Angabe der eventuellen Einbringungen
  • Die Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Gesellschafter
  • Das angewandte Verwaltungssystem der Gesellschaft
  • Die Geschäftsführung sowie eventuell der Überwachungsrat und die zeichnungsberechtigten Personen

Was gibt es bei der Gründung einer Tochtergesellschaft zu beachten?

Nach der Gründung wird die Gesellschaft durch den Notar in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung muss innerhalb von 30 Tagen ab Gründung erfolgen. Zwischen dem Erstgespräch und der Möglichkeit einer operativen Tätigkeit der Gesellschaft vergehen gerne zwischen ein und zwei Monate.

Bei einer Gründung gegen Ende des Jahres besteht die Möglichkeit, ein verlängertes Geschäftsjahr zu beantragen. 

Von wem wird die Verwaltung der Gesellschaft ausgeübt?

Die Verwaltung der GmbH wird im Normalfall von einem Alleinverwalter oder einem Verwaltungsrat mit drei oder fünf Personen ausgeübt. Den Verwaltern obliegt die Führung der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung darf nicht direkt in die Führung der Gesellschaft eingreifen, kann aber dem Verwaltungsorgan Weisungen erteilen.

Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass bestimmte außerordentliche Operationen wie der An- oder Verkauf von Immobilien, das Verpachten von Betriebszweigen oder aber auch nur Operationen über einen bestimmten Wert nicht ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung durchgeführt werden können.

Was bedeutet eine GmbH mit Einzelgesellschafter (“Unipersonale”)? 

Das Halten der Anteile durch einen einzigen Gesellschafter ist in Italien zulässig. Gesellschaften mit einem Einzelgesellschafter unterliegen allerdings zusätzlichen Informationsverpflichtungen und müssen im Zuge der Gründung einer leicht abgeänderten Prozedur folgen.

Da in Südtirol Deutsch Amtssprache ist, können grundsätzlich alle relevanten Dokumente in deutscher Sprache verfasst und auch hinterlegt werden.

Welche Kosten fallen bei der Gründung einer Tochtergesellschaft an?

Die Kosten für die Gründung einer GmbH zwischen dem Erstgespräch und der Eintragung ins Handelsregister betragen im Normalfall zwischen 5.000 und 10.000 Euro. Hierin sind die Spesen für den Notar und den Steuerberater sowie die Steuern und Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft enthalten.

Wie wird eine GmbH in Italien besteuert?

Das Einkommen der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer IRES in Höhe von 27,5 % und der Wertschöpfungssteuer IRAP in Höhe von 2,98 %. Die Steuerbemessungsgrundlage der Wertschöpfungssteuer IRAP ist allerdings höher als jene für die Körperschaftsteuer IRES, da die Personalkosten und die Zinsen nicht geltend gemacht werden können.

Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen 

Bei Tochtergesellschaften von ausländischen Unternehmen sind zusätzlich zu den national geltenden Bestimmungen auch die anwendbaren Bestimmungen bei Rechtsgeschäften mit dem ausländischen Mutterhaus wichtig.

Dividendenausschüttungen von italienischen Tochtergesellschaften sind unter Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie in Italien steuerfrei.

Grundsätzlich sind die Warenbewegungen und Dienstleistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften in Rechnung zu stellen und müssen mittels INTRASTAT (Innergemeinschaftliche Handelsstatistik) gemeldet werden.

Bei Geschäften zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gilt zudem zu beachten, dass die Bestimmungen für den Verrechnungspreis (Transfer Pricing) Anwendung finden. Konkret bedeutet dies, dass die zwischen den beiden Gesellschaften verrechneten Spesen beim Finanzamt darauf überprüft werden können, ob sie dem Fremdvergleich standhalten. Sollten die verrechneten Spesen nicht einem fairen Marktpreis entsprechen, kann das Finanzamt die entsprechenden Spesen aberkennen. 

 
Die Begründung einer Betriebsstätte

Eine Definition des Begriffes „Betriebsstätte“ ist im OECD-Musterabkommen, im italienischen Einkommenssteuergesetz „TUIR“ sowie in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu finden, die Italien mit den meisten anderen Staaten in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen abgeschlossen hat.

Wann spricht man von einer Betriebsstätte?

Grundsätzlich gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise in einem anderen Staat ausgeübt wird.

Als feste Geschäftseinrichtung gelten z. B. eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, ein Büro, eine Produktionsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

Nicht als Betriebsstelle gelten:
  • Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich dazu betrieben wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder wissenschaftliche Forschung zu betreiben

Die Eröffnung einer Betriebsstätte – was gibt es zu beachten?

Die Eröffnung einer Betriebsstätte in Italien muss nicht von einem Notar durchgeführt werden, sondern kann durch einen italienischen Steuerberater erfolgen.

Bei der Eröffnung einer neuen Betriebsstätte sind die steuerlichen und buchhalterischen Aspekte zu beachten. Die in Italien erwirtschafteten Gewinne unterliegen der italienischen Einkommenssteuer, wobei die Regeln der Kapitalgesellschaften angewandt werden.

Somit finden die Einkommensteuer IRES von 24 % und die Wertschöpfungssteuer IRAP von 2,68 % (sofern sich die Betriebsstätte innerhalb der Provinz Bozen befindet) Anwendung.

Zusätzlich müssen diese Gewinne aber auch von der Muttergesellschaft im Ausland besteuert werden, wobei zu mindestens ein Teil der bereits in Italien gezahlten Steuern der ausländischen Steuer anrechenbar ist.

Was die Buchhaltung betrifft, ist ein doppelter Verwaltungsaufwand notwendig. Für die Betriebsstätte muss sowohl in Italien als auch bei der Muttergesellschaft die Buchhaltung geführt werden.
 

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