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Pauschalsteuer für wohlhabende Personen

Fixbesteuerung von 100.000 Euro oder 7% für alle Auslandseinkommen bei Wohnsitzverlegung

Pauschalsteuer bei Wohnsitzverlegung

In Italien wurden in den letzten Jahren sukzessive Verfahren eingeführt, die bei natürlichen Personen wesentliche Steuerbegünstigungen vorsehen, sofern diese ihren Wohnsitz nach Italien verlegen. Interessant sind vor allem das Pauschalsteuerverfahren, welches eine Pauschalsteuer von 100.000 Euro pro Steuerperiode vorsieht, sowie die Pauschalsteuer von 7%, die bei Rentnern Anwendung findet. 

Beide Verfahren werden nachfolgend beschrieben. 

Pauschalsteuer bei Wohnsitzverlegung nach Italien

Natürliche Personen, welche ihren steuerlichen Wohnsitz von einem anderen Staat nach Italien verlegen, haben seit 2017 die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer auf das Auslandseinkommen in fixem Ausmaß in Höhe von 100.000 Euro pro Steuerperiode zu entrichten. Im August 2024 wurde die Pauschalsteuer von Seiten der Regierung Meloni von 100.000 Euro auf 200.000 Euro pro Jahr erhöht. 

Die erhöhte Pauschalsteuer von 200.000 Euro pro Jahr findet für all jene Steuerzahler Anwendung, welche ab dem 10.08.2024 den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen. Wer somit erst nach dem genannten Stichdatum den Wohnsitz nach Italien verlegt, bei dem findet bereits die erhöhte Pauschalsteuer von 200.000 Euro pro Jahr Anwendung. Wer hingegen bereits vor dem 10.08.2024 den Wohnsitz nach Italien verlegt hat, kann weiterhin die "reduzierte" Pauschalsteuer im Ausmaß von 100.000 Euro pro Jahr anwenden. Die reduzierte Pauschalsteuer findet somit weiterhin bei all jenen Anwendung, die bereits in den Vorjahren für die Pauschalsteuer optiert hatten.

Diese Steuerbegünstigung für wohlhabende Personen (sog. High net worth individuals) wurde ursprünglich mit dem Stabilitätsgesetz 2017 eingeführt und zielt darauf ab, wohlhabende Personen nach Italien zu locken; ähnliche Steuerbegünstigungen wurden in der Vergangenheit mit Erfolg in Großbritannien, Portugal und Malta eingeführt.

Die Pauschalsteuer ersetzt die Einkommenssteuer auf die im Ausland erzeugten Einkommen und die Vermögenssteuer auf das ausländische Vermögen, unabhängig von der Höhe des Einkommens und des Vermögens. In der Pauschalsteuer nicht inbegriffen und folglich normal zu besteuern sind lediglich die Veräußerungsgewinne auf qualifizierte Beteiligungen, welche im Laufe der ersten fünf Jahre nach der Option erzielt werden, sowie die in Italien erzielten Einkommen.

Ein weiterer Vorteil der Begünstigung ist die Befreiung von der Erbschafts-und Schenkungssteuer für all jene Güter, die sich außerhalb Italiens befinden. 

Im Ausland entrichtete Steuern können bei Anwendung des Regimes der Pauschalsteuer nicht angerechnet werden. Ebenso kann die Ersatzsteuer nicht von anderen Steuern und Abgaben abgesetzt werden. Es ist möglich, die Pauschalsteuer nur auf die Einkünfte aus bestimmten Staaten anzuwenden und die Einkünfte aus den anderen Staaten normal zu besteuern.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalsteuer ist, dass die Person während der letzten zehn Jahre mindestens neun im Ausland steuerlich ansässig war. Um die Option anwenden zu können, ist eine entsprechende Anfrage beim Finanzamt einzureichen, in der die Voraussetzungen für die Anwendung der Option dokumentiert werden. 

Das Regime der Ersatzsteuer gilt ab jenem Jahr, in dem der Wohnsitz nach Italien verlegt wurde und der Antrag des Steuerzahlers positiv begutachtet wurde. Die zu zahlende Ersatzsteuer auf die ausländischen Einkünfte muss gänzlich innerhalb der vorgesehenen Frist  einbezahlt werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht oder nicht vollständig entrichtet, erlischt die Option der Ersatzsteuer, ebenso wie wenn der Wohnsitz wieder ins Ausland verlegt wird. Die Ersatzsteuer kann für maximal 15 Jahre angewandt werden, dann erlischt die Begünstigung automatisch. Es ist jederzeit möglich, die Option zu wiederrufen. 

Nachdem die Option einmal aufgehoben oder wiederrufen wurde, sei es automatisch nach Ablauf der 15 Jahre oder aufgrund der Nichtbezahlung einer Steuer, ist es nicht mehr möglich, nochmals in das Regime der Ersatzsteuer einzusteigen und die Option zu wählen. 

Die Option für die Pauschalsteuer kann zudem von einem oder mehreren Familienmitgliedern angewandt werden. Die Kriterien, Voraussetzungen und Modalitäten für die Anwendung des Regimes bleiben dieselben wie für den Antragsteller, allerdings beträgt die Ersatzsteuer für Familienmitglieder lediglich 25.000 Euro pro Steuerperiode. 
 
 
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Ersatzsteuer von 7% für Rentner

Natürliche Personen, welche ihren steuerrechtlichen Wohnsitz von einem anderen Staat in bestimmte Regionen Süditaliens verlegen, haben seit 2019 die Möglichkeit, auf Auslandseinkommen jeglicher Art einer Ersatzsteuer in Höhe von 7% anzuwenden.

Diese Steuerbegünstigung hat den Zweck, wohlhabende Personen nach Italien zu locken, um die lokale Wirtschaft in Gemeinden Süditaliens mit geringer Bevölkerungsdichte zu stärken bzw. anzukurbeln.

Die Ersatzsteuer ersetzt die Einkommenssteuer auf die im Ausland erzeugten Einkommen und befreit die interessierte Person von der Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (IVIE) und auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ersatzsteuer von 7% ist, dass die Person in den letzten 5 Jahren nicht in Italien ansässig war und Pensionseinkünfte aus ausländischer Quelle bezieht. 

Die steuerrechtliche Wohnsitzverlegung muss in eine der folgenden Regionen Süditaliens erfolgen: Abruzzen, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Sardinien oder Sizilien, wobei die gewählte Gemeinde eine Bevölkerung von weniger als 20.000 Einwohner aufweisen muss. Auch ist es möglich, eine Gemeinde mit einer Bevölkerung unter 3.000 Einwohnern zu wählen, insofern diese von den Erdbebenereignissen in den Jahren 2016 und 2017 betroffen war. Des Weiteren muss der Herkunftsstaat der interessierten Person gültige Informations- und Kooperationsabkommen mit Italien haben.

Das Verfahren der Ersatzsteuer gilt ab jenem Jahr, in dem der steuerrechtliche Wohnsitz nach Süditalien verlegt wird. Die Ersatzsteuer kann für maximal 9 Jahre angewandt werden, dann erlischt die Begünstigung automatisch. Es ist jederzeit möglich, die Option zu widerrufen, wobei der Widerruf keine rückwirkende Aberkennung der bis dahin beanspruchten Steuerbegünstigung bewirkt. Zudem verliert eine Person den Anspruch auf die Steuererleichterung, sobald die zuvor genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z.B. der Wohnsitz wird in eine andere Region oder ins Ausland verlegt oder es gibt keine ausländischen Renteneinkünfte mehr), sowie im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Einzahlung der Ersatzsteuer.

Die Ersatzsteuer kann nicht mit Steuern und Abgaben aus anderen Staaten verrechnet werden. Es ist möglich, die Ersatzsteuer nur auf die Einkünfte aus bestimmten Staaten anzuwenden und die Einkünfte aus den anderen Staaten normal zu besteuern. Diese Entscheidung kann sowohl zum Zeitpunkt des Antrags als auch in den folgenden Steuerperioden getroffen werden.
Sie haben noch Fragen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigungen!

Ihre Ansprechpartner sind Dr. Gert Gasser und Dr. Mirko Oliva. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter info@gspeo.com

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