Wir erinnern daran, dass alle Unternehmen bereits seit dem Jahr 2018 dazu verpflichtet sind, alle erhaltenen öffentlichen Beiträge und Unterstützungen zu veröffentlichen.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Genossenschaften müssen die Vorteile im Bilanzanhang anführen. Absurderweise müssen Gesellschaften mit verkürztem Anhang oder die nicht zur Erstellung des Bilanzanhangs verpflichtet sind (Mikrounternehmen), obwohl die Beiträge im Bilanzanhang angeführt sind, die Beiträge trotzdem innerhalb 30. Juni des Folgejahres auf der Website veröffentlichen.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG) müssen die Vorteile jeweils innerhalb 30. Juni des Folgejahres auf ihrer Homepage veröffentlichen und der Allgemeinheit zugänglich machen. Von dieser Bestimmung sind die Freiberufler ausgenommen.
Unklar ist noch immer, ob die im Zuge der COVID-19 Pandemie erhaltenen Beiträge auch dieser Veröffentlichungspflicht unterliegen. Da die COVID-19 Beihilfen jedoch allgemeiner Natur sind und einer Vielzahl von Subjekten zustehen, wird in der Fachpresse davon ausgegangen, dass diese nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine offizielle Klarstellung gibt es dazu aber noch nicht. Wir empfehlen dennoch, auch diese Beiträge offenzulegen.
Zu melden sind:
- Zuschüsse
- Subventionen und andere Beihilfen
- Sachbezüge (z.B. wenn ein Unternehmen ein Gemeindelokal unentgeltlich nutzen kann)
Die Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn die öffentliche Verwaltung bereits im Besitz der entsprechenden Informationen ist.
Beträgt die Summe aller wirtschaftlichen Vorteile weniger als 10.000 Euro, kann die Veröffentlichung unterlassen werden.
Anzugeben sind:
- Bezeichnung und die Steuernummer des Begünstigten;
- Bezeichnung der auszahlenden Körperschaft (Gemeinde, Provinz usw.);
- Betrag, Grund und Datum der Zuwendung (erfolgen mehrere Zuwendungen aufgrund desselben Beschlusses/Vertrages, dann ist die Summe anzugeben).
Verfügt ein Unternehmen über keine Webseite, dann kann die Veröffentlichung auch über die Webseite der entsprechenden Dachorganisation oder über andere öffentlich zugängliche Webseiten erfolgen. Es gibt mittlerweile auch Dienstleister, die die Veröffentlichung gegen Bezahlung vornehmen.
Wird die Veröffentlichung unterlassen, fällt eine Verwaltungsstrafe von 1% der Gesamtsummer der erhaltenen Beiträge an, wobei immer eine Mindeststrafe von 2.000 Euro anfällt. Zudem muss die Veröffentlichung nachgeholt werden. Wird die Verwaltungsstrafe nicht innerhalb von 90 Tagen beglichen und die Veröffentlichung nicht nachgeholt, müssen die Beiträge zur Gänze zurückbezahlt werden.
Bis 31/12/2021 wurde die unterlassene Veröffentlichung nicht sanktioniert. Ab 2022 sollen aber die Kontrollen beginnen und Strafen verhängt werden. Der Gipfel des Absurden ist, dass sämtliche erhaltenen Beträge über eine eigene Übersicht der Steuererklärung bereits gemeldet und auf einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht werden.