Das italienische USt.-Gesetz hat viele Fallstricke. Wir helfen dabei, diese zu umschiffen.
Direkte Umsatzsteuerregistrierung in Italien: Wann besteht eine Pflicht und was Unternehmen wissen müssen
Die wirtschaftliche Verflechtung innerhalb der Europäischen Union führt dazu, dass grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen zum Alltag vieler Unternehmen gehören. Italien ist dabei einer der wichtigsten Handelspartner mit den Nachbarländern Deutschland, Österreich und der Schweiz und übernimmt eine zentrale Rolle im europäischen Binnenmarkt. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ergeben sich für Unternehmen, die in Italien tätig werden, oftmals komplexe Pflichten.
1. Allgemeine Grundlagen der Umsatzsteuer in der EU
Innerhalb der EU gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Dieses besagt, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Land geschuldet wird, in dem der Endverbrauch stattfindet. Bei grenzüberschreitenden Leistungen bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer im Empfängerland fällig wird. Um eine reibungslose Abwicklung dieser Vorgänge zu gewährleisten, können ausländische Unternehmen verpflichtet sein, sich im jeweiligen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren – so auch in Italien.
Die italienische Mehrwertsteuer ("Imposta sul Valore Aggiunto" oder IVA) folgt den Richtlinien der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, weist jedoch in der praktischen Umsetzung nationale Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt.
2. Wann ist eine direkte Umsatzsteuerregistrierung in Italien erforderlich?
Durch die direkte Umsatzsteuerregistrierung in Italien (italienisch: „Identificazione diretta ai fini I.V.A.“), auch bekannt als „direkte Identifizierung zu Umsatzsteuerzwecken“ können nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Ländern ihren Umsatzsteuerpflichten in Italien nachkommen. Konkret wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und in Italien registriert, damit danach das Unternehmen in Italien die Umsatzsteuer selbstständig abführen kann. Diese Form der Registrierung ist notwendig, wenn das Unternehmen im betreffenden Land bestimmte steuerpflichtige Umsätze ausführt,
Alternativ ist auch die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters (auf Italienisch: „rappresentante fiscale“) in Italien möglich. Für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern ist in Italien grundsätzlich nur eine Steuervertretung vorgesehen. Hierbei beauftragt das ausländische Unternehmen einen im Zielland ansässigen Fiskalvertreter, der die umsatzsteuerlichen Pflichten im Namen des Unternehmens übernimmt, inkl. der Abführung der Steuern.
3. Fallbeispiele: wann ist eine Umsatzsteuerregistrierung in Italien erforderlich?
Die Pflicht zur direkten Umsatzsteuerregistrierung besteht immer dann, wenn ein Unternehmen in Italien steuerbare Umsätze ausführt, für die keine Steuerbefreiung oder kein Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist.
Die wichtigsten Fallkonstellationen sind im Folgenden dargestellt:
3.1. Versandhandel an Privatpersonen (B2C)
Seit der EU-Mehrwertsteuerreform zum 1. Juli 2021 gelten neue Regeln für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Die bisher länderspezifischen Lieferschwellen wurden durch eine einheitliche EU-weite Schwelle in Höhe von 10.000 Euro netto ersetzt. Wird diese Schwelle im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr durch ein Unternehmen überschritten, müssen alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen (Endverbraucher ohne USt-IdNr.) im jeweiligen Bestimmungsland versteuert werden.
In diesem Fall hat das Unternehmen zwei Möglichkeiten:
3.2. Lagerhaltung in Italien
Ein weiterer klassischer Fall der Registrierungspflicht ist die Lagerung von Waren in Italien. Dies betrifft sowohl eigene Lager als auch die Nutzung externer Logistikdienstleister wie Amazon (FBA). Sobald Waren physisch in einem italienischen Lager gehalten werden, werden steuerlich relevante Vorgänge ausgelöst:
Auch beim sogenannten Consignment Stock, also dem Konsignationslager, kann eine Registrierungspflicht entstehen. Dabei werden Waren im Voraus an ein Lager in Italien verbracht, aus dem ein definierter Abnehmer bei Bedarf entnimmt. Nach EU-Recht kann dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen als Lieferung im Bestimmungsland behandelt werden, ohne dass der Lieferant sich registrieren muss. In der Praxis verlangt die italienische Steuerverwaltung jedoch eine genaue Einhaltung der Meldepflichten und Bedingungen, insbesondere was die Dauer der Lagerung und die eindeutige Zuweisung der Waren betrifft. Wird gegen diese Voraussetzungen verstoßen oder liegen sie nicht vor, muss sich das Unternehmen in Italien registrieren, um die Lieferung korrekt abzuwickeln.
3.3. Einfuhr aus Drittländern mit anschließendem Verkauf
Wenn ein Unternehmen Waren aus Drittländern (z. B. China, Schweiz oder USA) direkt nach Italien importiert und dort weiterverkauft, muss es die Einfuhrumsatzsteuer abführen und anschließend die Umsätze aus den lokalen Verkäufen deklarieren. Auch hier ist eine italienische USt-IdNr. notwendig.
Die Einfuhr stellt einen steuerbaren Vorgang dar, für den grundsätzlich der Importeur als Steuerschuldner gilt. Nach dem Import ist der Verkauf im Inland zu versteuern, was die laufende Abgabe italienischer Umsatzsteuererklärungen erfordert.
3.4. Teilnahme an Messen und temporären Aktivitäten
Auch die Teilnahme an Messen oder der temporäre Verkauf von Waren auf Märkten oder Veranstaltungen kann eine Registrierungspflicht auslösen. Wird die Ware nicht wieder ausgeführt, sondern verbleibt im Land oder wird direkt verkauft, handelt es sich um steuerpflichtige Lieferungen im Inland, und zwar ab dem ersten Euro Umsatz.
3.5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen (z. B. Bauleistungen, Renovierungsarbeiten oder technische Wartung) in Italien, können diese umsatzsteuerpflichtig sein, insbesondere wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist oder das Reverse-Charge-Verfahren nicht greift. In diesen Fällen ist eine direkte Registrierung erforderlich.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ausländische Bauunternehmen für eine Privatperson in Italien Bauleistungen ausüben. Um ein Beispiel zu machen: baut ein deutsches Unternehmen eine Immobilie am Gardasee oder am Comersee für einen deutschen Staatsbürger, dann muss sich das Unternehmen in Italien umsatzsteuerrechtlich identifizieren.
3.6. Lohnveredelung in Italien
Die sogenannte Lohnveredelung ist ein häufiger Fall in der verarbeitenden Industrie und stellt in umsatzsteuerlicher Hinsicht einen besonderen Sachverhalt dar. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren nach Italien verbringt, damit dort bestimmte Bearbeitungs-, Veredelungs- oder Reparaturarbeiten durch einen Dienstleister durchgeführt werden, und die veredelten Waren anschließend wieder in das Ursprungsland zurückgelangen. Obwohl die physische Warenbewegung nicht dem klassischen Warenverkauf dient, können sich dennoch umsatzsteuerliche Registrierungspflichten ergeben.
Wird die Lohnveredelung an einem italienischen Standort durchgeführt, gilt das Verbringen der Ware in vielen Fällen als innergemeinschaftliche Lieferung und in Italien als innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber eine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt. Der anschließende Rücktransport der Ware ist aus umsatzsteuerlicher Sicht als steuerfreier innergemeinschaftlicher Versand zu dokumentieren.
Unternehmen sollten im Vorfeld prüfen, ob der italienische Dienstleister als Unternehmer agiert und ob ggf. das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. In vielen Fällen ist jedoch eine direkte umsatzsteuerliche Registrierung in Italien erforderlich, insbesondere wenn es zu physischen Warenbewegungen ohne direkte Lieferbeziehung zwischen Veredler und Endkunde kommt.
Die wirtschaftliche Verflechtung innerhalb der Europäischen Union führt dazu, dass grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen zum Alltag vieler Unternehmen gehören. Italien ist dabei einer der wichtigsten Handelspartner mit den Nachbarländern Deutschland, Österreich und der Schweiz und übernimmt eine zentrale Rolle im europäischen Binnenmarkt. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ergeben sich für Unternehmen, die in Italien tätig werden, oftmals komplexe Pflichten.
1. Allgemeine Grundlagen der Umsatzsteuer in der EU
Innerhalb der EU gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Dieses besagt, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Land geschuldet wird, in dem der Endverbrauch stattfindet. Bei grenzüberschreitenden Leistungen bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer im Empfängerland fällig wird. Um eine reibungslose Abwicklung dieser Vorgänge zu gewährleisten, können ausländische Unternehmen verpflichtet sein, sich im jeweiligen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren – so auch in Italien.
Die italienische Mehrwertsteuer ("Imposta sul Valore Aggiunto" oder IVA) folgt den Richtlinien der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, weist jedoch in der praktischen Umsetzung nationale Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt.
2. Wann ist eine direkte Umsatzsteuerregistrierung in Italien erforderlich?
Durch die direkte Umsatzsteuerregistrierung in Italien (italienisch: „Identificazione diretta ai fini I.V.A.“), auch bekannt als „direkte Identifizierung zu Umsatzsteuerzwecken“ können nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Ländern ihren Umsatzsteuerpflichten in Italien nachkommen. Konkret wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt und in Italien registriert, damit danach das Unternehmen in Italien die Umsatzsteuer selbstständig abführen kann. Diese Form der Registrierung ist notwendig, wenn das Unternehmen im betreffenden Land bestimmte steuerpflichtige Umsätze ausführt,
Alternativ ist auch die Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters (auf Italienisch: „rappresentante fiscale“) in Italien möglich. Für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern ist in Italien grundsätzlich nur eine Steuervertretung vorgesehen. Hierbei beauftragt das ausländische Unternehmen einen im Zielland ansässigen Fiskalvertreter, der die umsatzsteuerlichen Pflichten im Namen des Unternehmens übernimmt, inkl. der Abführung der Steuern.
3. Fallbeispiele: wann ist eine Umsatzsteuerregistrierung in Italien erforderlich?
Die Pflicht zur direkten Umsatzsteuerregistrierung besteht immer dann, wenn ein Unternehmen in Italien steuerbare Umsätze ausführt, für die keine Steuerbefreiung oder kein Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist.
Die wichtigsten Fallkonstellationen sind im Folgenden dargestellt:
3.1. Versandhandel an Privatpersonen (B2C)
Seit der EU-Mehrwertsteuerreform zum 1. Juli 2021 gelten neue Regeln für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Die bisher länderspezifischen Lieferschwellen wurden durch eine einheitliche EU-weite Schwelle in Höhe von 10.000 Euro netto ersetzt. Wird diese Schwelle im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr durch ein Unternehmen überschritten, müssen alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen (Endverbraucher ohne USt-IdNr.) im jeweiligen Bestimmungsland versteuert werden.
In diesem Fall hat das Unternehmen zwei Möglichkeiten:
- Nutzung des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens: Die Umsatzsteuer wird zentral im Herkunftsland des Unternehmens über ein elektronisches Portal gemeldet und an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
- Direkte Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland, z. B. in Italien: Unternehmen erhalten eine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und melden dort ihre Umsätze direkt.
3.2. Lagerhaltung in Italien
Ein weiterer klassischer Fall der Registrierungspflicht ist die Lagerung von Waren in Italien. Dies betrifft sowohl eigene Lager als auch die Nutzung externer Logistikdienstleister wie Amazon (FBA). Sobald Waren physisch in einem italienischen Lager gehalten werden, werden steuerlich relevante Vorgänge ausgelöst:
- Die Verbringung der Waren aus einem anderen EU-Staat nach Italien gilt als innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland und innergemeinschaftlicher Erwerb in Italien.
- Der anschließende Verkauf aus dem Lager an italienische Kunden ist eine inländische Lieferung, die in Italien der Umsatzsteuer unterliegt.
Auch beim sogenannten Consignment Stock, also dem Konsignationslager, kann eine Registrierungspflicht entstehen. Dabei werden Waren im Voraus an ein Lager in Italien verbracht, aus dem ein definierter Abnehmer bei Bedarf entnimmt. Nach EU-Recht kann dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen als Lieferung im Bestimmungsland behandelt werden, ohne dass der Lieferant sich registrieren muss. In der Praxis verlangt die italienische Steuerverwaltung jedoch eine genaue Einhaltung der Meldepflichten und Bedingungen, insbesondere was die Dauer der Lagerung und die eindeutige Zuweisung der Waren betrifft. Wird gegen diese Voraussetzungen verstoßen oder liegen sie nicht vor, muss sich das Unternehmen in Italien registrieren, um die Lieferung korrekt abzuwickeln.
3.3. Einfuhr aus Drittländern mit anschließendem Verkauf
Wenn ein Unternehmen Waren aus Drittländern (z. B. China, Schweiz oder USA) direkt nach Italien importiert und dort weiterverkauft, muss es die Einfuhrumsatzsteuer abführen und anschließend die Umsätze aus den lokalen Verkäufen deklarieren. Auch hier ist eine italienische USt-IdNr. notwendig.
Die Einfuhr stellt einen steuerbaren Vorgang dar, für den grundsätzlich der Importeur als Steuerschuldner gilt. Nach dem Import ist der Verkauf im Inland zu versteuern, was die laufende Abgabe italienischer Umsatzsteuererklärungen erfordert.
3.4. Teilnahme an Messen und temporären Aktivitäten
Auch die Teilnahme an Messen oder der temporäre Verkauf von Waren auf Märkten oder Veranstaltungen kann eine Registrierungspflicht auslösen. Wird die Ware nicht wieder ausgeführt, sondern verbleibt im Land oder wird direkt verkauft, handelt es sich um steuerpflichtige Lieferungen im Inland, und zwar ab dem ersten Euro Umsatz.
3.5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen (z. B. Bauleistungen, Renovierungsarbeiten oder technische Wartung) in Italien, können diese umsatzsteuerpflichtig sein, insbesondere wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist oder das Reverse-Charge-Verfahren nicht greift. In diesen Fällen ist eine direkte Registrierung erforderlich.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ausländische Bauunternehmen für eine Privatperson in Italien Bauleistungen ausüben. Um ein Beispiel zu machen: baut ein deutsches Unternehmen eine Immobilie am Gardasee oder am Comersee für einen deutschen Staatsbürger, dann muss sich das Unternehmen in Italien umsatzsteuerrechtlich identifizieren.
3.6. Lohnveredelung in Italien
Die sogenannte Lohnveredelung ist ein häufiger Fall in der verarbeitenden Industrie und stellt in umsatzsteuerlicher Hinsicht einen besonderen Sachverhalt dar. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren nach Italien verbringt, damit dort bestimmte Bearbeitungs-, Veredelungs- oder Reparaturarbeiten durch einen Dienstleister durchgeführt werden, und die veredelten Waren anschließend wieder in das Ursprungsland zurückgelangen. Obwohl die physische Warenbewegung nicht dem klassischen Warenverkauf dient, können sich dennoch umsatzsteuerliche Registrierungspflichten ergeben.
Wird die Lohnveredelung an einem italienischen Standort durchgeführt, gilt das Verbringen der Ware in vielen Fällen als innergemeinschaftliche Lieferung und in Italien als innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber eine italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt. Der anschließende Rücktransport der Ware ist aus umsatzsteuerlicher Sicht als steuerfreier innergemeinschaftlicher Versand zu dokumentieren.
Unternehmen sollten im Vorfeld prüfen, ob der italienische Dienstleister als Unternehmer agiert und ob ggf. das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. In vielen Fällen ist jedoch eine direkte umsatzsteuerliche Registrierung in Italien erforderlich, insbesondere wenn es zu physischen Warenbewegungen ohne direkte Lieferbeziehung zwischen Veredler und Endkunde kommt.