Seit Juli 2011 besteht erneut die Möglichkeit, den steuerlich anerkannten Wert von Grundstücken an den Marktwert anzupassen. Im Falle eines Verkaufes verringert das die anfallenden Einkommenssteuern.
Gewöhnlich muss beim Verkauf eines Grundstückes die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Anschaffungswert in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden (Plusvalenz).
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Plusvalenz nur dann steuerpflichtig, wenn das Grundstück weniger als 5 Jahre lang im eigenen Besitz war. Bei Baugrundstücken hingegen unterliegt die Plusvalenz immer der Einkommensteuer.
Die Steuerämter setzen bestimmte Situationen oft mit dem Verkauf eines Baugrundstückes gleich und verlangen deshalb die Besteuerung der Plusvalenz, etwa beim Verkauf eines Gebäudes, das nachher abgerissen und neu errichtet wird.
Wird jedoch das Grundstück aufgewertet, dann ist nur mehr die Differenz zwischen dem neu festgelegten Wert und dem Verkaufserlös steuerpflichtig. Für die Aufwertung braucht es eine beeidigte Schätzung durch einen Techniker.
Diese legt den Wert des Grundstückes zum 1. Juli 2011 fest. Die Schätzung ist bis spätestens 30. Juni 2012 und auf alle Fälle vor dem Verkauf des Grundstückes zu beeidigen, da der Schätzwert im Vertrag anzugeben ist.
Innerhalb 30. Juni 2012 ist dann auch die Ersatzsteuer zu entrichten: sie beträgt 4% des Schätzwertes und kann auch in 3 Raten entrichtet werden.
Wichtig: der neue Schätzwert bildet nach Ansicht der Finanzämter gleichzeitig den „Mindestpreis“ für den Verkauf des Grundstückes. Wird das Grundstück zu einem Preis verkauft, der unter dem Schätzwert liegt, dann ist die zu versteuernde Plusvalenz auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen „historischen“ Anschaffungswert und dem Verkaufserlös zu berechnen!
Aufgewertet werden können nur Grundstücke, die sich zum 1. Juli 2011 im Eigentum von natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften oder nicht kommerziellen Körperschaften befunden haben. Nicht aufgewertet werden können Grundstücke, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden.
Möglich ist die Aufwertung hingegen bei Grundstücken im Miteigentum und auch für Realrechte auf Grundstücke (z.B. Fruchtgenussrecht).
Fazit: die Aufwertung ist in der Regel steuerlich sehr günstig und empfehlenswert, falls jemand – auch mittelfristig – plant, ein Baugrundstück zu veräußern.
Gewöhnlich muss beim Verkauf eines Grundstückes die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Anschaffungswert in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden (Plusvalenz).
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist die Plusvalenz nur dann steuerpflichtig, wenn das Grundstück weniger als 5 Jahre lang im eigenen Besitz war. Bei Baugrundstücken hingegen unterliegt die Plusvalenz immer der Einkommensteuer.
Die Steuerämter setzen bestimmte Situationen oft mit dem Verkauf eines Baugrundstückes gleich und verlangen deshalb die Besteuerung der Plusvalenz, etwa beim Verkauf eines Gebäudes, das nachher abgerissen und neu errichtet wird.
Wird jedoch das Grundstück aufgewertet, dann ist nur mehr die Differenz zwischen dem neu festgelegten Wert und dem Verkaufserlös steuerpflichtig. Für die Aufwertung braucht es eine beeidigte Schätzung durch einen Techniker.
Diese legt den Wert des Grundstückes zum 1. Juli 2011 fest. Die Schätzung ist bis spätestens 30. Juni 2012 und auf alle Fälle vor dem Verkauf des Grundstückes zu beeidigen, da der Schätzwert im Vertrag anzugeben ist.
Innerhalb 30. Juni 2012 ist dann auch die Ersatzsteuer zu entrichten: sie beträgt 4% des Schätzwertes und kann auch in 3 Raten entrichtet werden.
Wichtig: der neue Schätzwert bildet nach Ansicht der Finanzämter gleichzeitig den „Mindestpreis“ für den Verkauf des Grundstückes. Wird das Grundstück zu einem Preis verkauft, der unter dem Schätzwert liegt, dann ist die zu versteuernde Plusvalenz auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen „historischen“ Anschaffungswert und dem Verkaufserlös zu berechnen!
Aufgewertet werden können nur Grundstücke, die sich zum 1. Juli 2011 im Eigentum von natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften oder nicht kommerziellen Körperschaften befunden haben. Nicht aufgewertet werden können Grundstücke, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden.
Möglich ist die Aufwertung hingegen bei Grundstücken im Miteigentum und auch für Realrechte auf Grundstücke (z.B. Fruchtgenussrecht).
Fazit: die Aufwertung ist in der Regel steuerlich sehr günstig und empfehlenswert, falls jemand – auch mittelfristig – plant, ein Baugrundstück zu veräußern.