Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Eder
Weihnachtszeit ist Geschenkezeit und es ist nicht unüblich, dass Kunden und Mitarbeiter kleine Geschenke bekommen. Wie werden diese jedoch steuerlich behandelt?
Geschenke an Kunden bis zu einem Einzelwert von 50 Euro können voll abgesetzt werden können, sowohl für die Mehrwertsteuer als auch für die Einkommensteuer. Bei Geschenken mit einem Einzelwert von über 50 Euro ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar.
Für die Einkommensteuer ist der Abzug bei Unternehmen limitiert, auf 1,5% der Erträge bis zu 10 Millionen Euro. Bei höheren Erträgen sind niedrigere Prozentsätze vorgesehen. Für Freiberufler ist das Limit auf 1% der Jahreseinnahmen festgesetzt, unabhängig davon ob die Geschenke den Einzelwert von 50 Euro überschreiten oder nicht.
Bei Geschenkkörben ist der Gesamtwert des Korbes als Grundlage zu verwenden. Bei Waren aus eigener Herstellung oder bei eigener Handelsware, welche verschenkt werden, stellt die unentgeltliche Abtretung einen steuerbaren Umsatz dar. Um dem Kunden die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellen zu müssen, kann auch eine Eigenrechnung ausgestellt werden.
Eigene Regeln gelten bei den Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter. Diese sind für das Unternehmen absetzbar, müssen aber vom Mitarbeiter als Sachbezug (fringe benefit) besteuert werden. Es gibt jedoch eine jährliche Freigrenze beim einzelnen Mitarbeiter: dieser Betrag liegt bei 258,23 Euro. Für das Jahr 2024 wurde diese Freigrenze auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro für Mitarbeiter mit zu Lasten lebenden Kindern angehoben.
Das Weihnachtsessen mit den Mitarbeitern ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 5 Promille der gesamten Lohnkosten des Unternehmens absetzbar, wobei nur 75% der Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Geschenke an Kunden bis zu einem Einzelwert von 50 Euro können voll abgesetzt werden können, sowohl für die Mehrwertsteuer als auch für die Einkommensteuer. Bei Geschenken mit einem Einzelwert von über 50 Euro ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar.
Für die Einkommensteuer ist der Abzug bei Unternehmen limitiert, auf 1,5% der Erträge bis zu 10 Millionen Euro. Bei höheren Erträgen sind niedrigere Prozentsätze vorgesehen. Für Freiberufler ist das Limit auf 1% der Jahreseinnahmen festgesetzt, unabhängig davon ob die Geschenke den Einzelwert von 50 Euro überschreiten oder nicht.
Bei Geschenkkörben ist der Gesamtwert des Korbes als Grundlage zu verwenden. Bei Waren aus eigener Herstellung oder bei eigener Handelsware, welche verschenkt werden, stellt die unentgeltliche Abtretung einen steuerbaren Umsatz dar. Um dem Kunden die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung stellen zu müssen, kann auch eine Eigenrechnung ausgestellt werden.
Eigene Regeln gelten bei den Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter. Diese sind für das Unternehmen absetzbar, müssen aber vom Mitarbeiter als Sachbezug (fringe benefit) besteuert werden. Es gibt jedoch eine jährliche Freigrenze beim einzelnen Mitarbeiter: dieser Betrag liegt bei 258,23 Euro. Für das Jahr 2024 wurde diese Freigrenze auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro für Mitarbeiter mit zu Lasten lebenden Kindern angehoben.
Das Weihnachtsessen mit den Mitarbeitern ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 5 Promille der gesamten Lohnkosten des Unternehmens absetzbar, wobei nur 75% der Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.