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Steuerabsetzbeträge ab 2025 neu geregelt

Ab 2025 werden die Steuerabsetzbeträge für die Steuerzahler mit höheren Einkommen stark beschnitten – die Regierung Meloni begrenzt die Absetzmöglichkeiten für Personen mit einem Einkommen ab 75.000 Euro stark.
Der Entwurf des Haushaltsgesetz 2025 wurde vor kurzem von der Regierung Meloni verabschiedet und sieht auch heuer wieder einschneidende Änderungen für Privatpersonen vor. Besonders tiefgreifend erscheinen die Einschränkungen, die die Regierung Meloni bei den Steuerabsetzbeträgen („detrazioni“) vorsieht. So sollen neue allgemeine Maximalbeträge an Steuerabsetzbeträgen eingeführt werden, deren Überschreitung zum Verlust der überschüssigen Absetzbeträge führt.

Die Maßnahme

Die gute Nachricht vorneweg: die Neuerung gilt nicht für Steuerzahler mit einem Einkommen von weniger als 75.000 Euro, weswegen diese von den angedachten Änderungen im Haushaltsgesetz 2025 zu den  Steuerabsetzbeträgen nicht betroffen sind – diese können somit weiterhin ohne Einschränkungen die Steuerabsetzbeträge nutzen.

Für alle anderen werden die allgemeinen Steuerabsetzbeträge hingegen ab 2025 gedeckelt. Konkret werden zusätzlich zu den von den einzelnen Steuergesetzen bereits vorgesehenen Einschränkungen allgemeine Höchstbeträge an abzugsfähigen Ausgaben eingeführt, die geringer ausfallen bei ansteigendem Einkommen und gestaffelt sind je nach Anzahl der Kinder, die zu Lasten des Steuerzahlers leben.

Der erste Grundbetrag an abzugsfähigen Ausgaben beträgt 14.000 Euro und betrifft jene Steuerzahler, die ein Bruttoeinkommen von mehr als 75.000 Euro und bis zu 100.000 Euro aufweisen. Der zweite Grundbetrag von 8.000 Euro betrifft hingegen jene Steuerzahler, die ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen.

Familienkoeffizient

Zur Berechnung des Höchstbetrags der abzugsfähigen Ausgaben sollte gemäß Gesetzesentwurf der Grundbetrag mit einem speziellen Familienkoeffizienten multipliziert werden, der im Verhältnis zur Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder steht. Dieser beträgt:
  • 0,5, wenn es keine steuerlich zu Lasten lebenden Kinder gibt;
  • 0,7, wenn es ein steuerlich zu Lasten lebendes Kind gibt;
  • 0,85, wenn es zwei steuerlich zu Lasten lebende Kinder gibt;
  • 1, wenn es drei steuerlich zu Lasten lebende Kinder oder ein Kind mit Beeinträchtigung gibt.
Beim Familienkoeffizienten zählen nur die steuerlich zu Lasten lebenden Kinder und nicht auch Ehegatten oder andere Personen wie z.B. die Eltern, die steuerlich zu Lasten leben.
Die neuen Absetzbeträge des Jahres 2025 sind in folgender Tabelle zusammengefasst:
 
Gesamteinkommen Grundbetrag Zu Lasten lebende Kinder Familien-koeffizient Maximaler Absetzbetrag
über 75.000 und unter 100.000 Euro 14.000 0 0,5 7.000
14.000 1 0,7 9.800
14.000 2 0,85 11.900
14.000 3 oder mehr/mit Beeinträchtigung 1 14.000
         
Gesamteinkommen Grundbetrag Zu Lasten lebende Kinder Familien-koeffizient Maximaler Absetzbetrag
über  100.000 Euro 8.000 0 0,5 4.000
8.000 1 0,7 5.600
8.000 2 0,85 6.800
8.000 3 oder mehr/mit Beeinträchtigung 1 8.000
 
Um ein Beispiel zu machen:  für einen Steuerzahler, der vier Kinder hat und ein Einkommen von 80.000 Euro, gilt ab 2025 ein Maximalbetrag an abzugsfähigen Ausgaben von 14.000 Euro. Für einen Steuerzahler mit dem gleichen Einkommen und keinen Kindern zu Lasten gilt hingegen ein reduzierter Betrag von 7.000 Euro.

Die betroffenen Absetzbeträge

Die Einschränkungen betreffen all jene Ausgaben, die ab dem 01.01.2025 getätigt werden, unabhängig davon, ob die Steuerabsetzbeträge vom Einheitstext der Einkommensteuer („TUIR“) oder von anderen steuerlichen Bestimmungen geregelt sind.

Von der Neuerung sind somit alle Ausgaben betroffen, die im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen wie z.B. der Wiedergewinnungsbonus (50%), der Bonus für energetische Sanierung (65%), der Superbonus (110%), der Möbelbonus, oder der Bonus zum Abbau von architektonischen Barrieren stehen.

Aber auch viele andere stark genutzte Absetzbeträge wie z.B. jene für Beerdigungskosten, Ausgaben für die Universitätsausbildung und den Schulbesuch, Ausgaben für Lebens- und Unfallversicherungen, Ausgaben für den Amateursport für Kinder sind von den zukünftigen Beschränkungen betroffen, gleichwohl wie auch die Spenden an Vereinen oder politische Parteien sowie die Ausgaben für Investitionen in innovative Start-ups.

Ausnahmen

Spezielle Spesen sind von den zukünftigen Einschränkungen explizit ausgenommen:
  • Gesundheitskosten wie z.B. Spesen für Arztbesuche und Apothekenkosten;
  • Die Zinsen für Hypothekardarlehen für den Erwerb oder Bau des Hauptwohnsitzes, die innerhalb 31.12.2024 abgeschlossen wurden;
  • Die jährlich anfallenden Raten der Steuerabsetzbeträge für Umbauarbeiten an Immobilien (Bonus 50%, 65%, 110%, etc.), die bereits in den Vorjahren und bis einschließlich 31.12.2024 getätigt wurden.
Speziell die Ausnahme zu den Steuerabsetzbeträgen der Vorjahre erscheint richtig und wichtig – ansonsten wäre z.B. im Nachhinein die Absetzbarkeit der Umbaukosten der Vorjahre wie z.B. aus dem Superbonus beschränkt worden.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es sich bei den angedachten Änderungen um einen Gesetzesentwurf handelt, der bis zur definitiven Verabschiedung noch überarbeitet werden kann. Eins ist jetzt schon sicher: die fetten Jahre der Steuerabsetzbeträge sind vorbei.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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