Obwohl die hochspekulativen Investitionen in Kryptowährungen bereits seit einigen Jahren immer breiteren Anklang bei Privatinvestoren gefunden haben, hat es der italienische Gesetzgeber bis jetzt verabsäumt, die steuerrechtlichen Aspekte klar zu definieren.
Dies stellte insofern ein großes Problem dar, da auch ehrliche Steuerzahler in Abwesenheit einer eigenen gesetzlichen Regelung keine richtigen Anhaltspunkte finden konnten, wie die Vermögenswerte und die entsprechenden Erträge zu Steuerzwecken angegeben werden mussten.
In die Bresche gesprungen ist hierbei das italienische Finanzamt, welches löblicherweise versucht hat, mit verschiedenen interpretativen Klärungen zu geben und somit jene Löcher zu stopfen, die der Gesetzgeber mit seiner Inaktivität offengelassen hat.
Das Finanzamt hat nun zuletzt im Sommer 2022 zu den steuerlichen Konsequenzen einer Investition in Kryptowährungen Stellung genommen, wobei nun zum ersten Mal auch Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Einkommen aus der sog. „Staking“- Tätigkeit gegeben wurde.
Mehrerlöse sind zu versteuern
Bereits im Jahr 2016 hat das Finanzamt in einer Stellungnahme festgehalten, dass in Abwesenheit einer eigenen gesetzlichen Regelung die Kryptowährungen zum Zwecke der Anwendung der Einkommensteuern den klassischen Währungen gleichzustellen seien und die entsprechenden Erträge dementsprechend als Erträge aus Währungsgeschäften zu qualifizieren sind, welche steuerlich als „sonstige Erträge“ gelten, wenn ein Mehrerlös erzielt wird.
Die Mehrerlöse – also die Differenz zwischen den Einstiegs- und Verkaufswerten – sind steuerpflichtig, wenn der Bestand an Kryptowährungen höher als 51.645 Euro an 7 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr ausfällt. Beträgt der Bestand an Kryptowährungen hingegen weniger als 51.645 Euro an 7 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr, so sind die Mehrerlöse steuerbefreit.
Kryptowährungen können allerdings nicht nur gehalten und verkauft werden. Es gibt für bestimmte Kryptowährungen die Möglichkeit, diese zu „staken“: hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um die Bereitstellung der digitalen Währungen von Seiten des Eigentümers an eine Plattform, wobei diese die zur Verfügung gestellten digitalen Währungen dazu verwendet, neue digitale Währungseinheiten zu erschaffen.
Da der Eigentümer zeitweilig auf die Verfügbarkeit seiner Kryptowährungen verzichtet, erhält er hierfür eine Prämie, welche im Normalfall in jener Kryptowährung ausbezahlt wurde, die man zur Verfügung gestellt hatte. Um ein Beispiel zu machen: verleiht eine Privatperson 40 Ethereum, erhält er nach einer bestimmten Dauer 1 Ethereum in Natur ausbezahlt.
Bis dato hatte man aus der steuerrechtlichen Qualifizierung der Kryptowährungen als sonstige Erträge und nicht als Kapitalerträge in der Rechtslehre abgeleitet, dass die entsprechenden Erträge aus Staking – Aktivität nicht zu besteuern seien, sondern lediglich im Moment der Ermittlung des Mehrerlöses berücksichtigt werden müssten.
Staking ist auch zu besteuern
In Bezug auf diese komplexen Operationen hat sich im Sommer 2022 nun das italienische Finanzamt in mehreren Stellungnahmen geäußert. Bemerkenswert ist hierbei, dass das Finanzamt von der bis dahin vertretenen Meinung zur Qualifizierung der Kryptowährungen als sonstige Erträge abgeht und diese „Staking“- Einkommen als klassische Kapitalerträge qualifiziert, die der Besteuerung zuzuführen sind. Begründet wird die Meinungsänderung vom Finanzamt damit, dass das Staking die Bereitstellung eines Kapitals darstellt, deren Vergütung einen klassischen Kapitalertrag darstellt.
Weiterhin unklar ist die Höhe der Besteuerung bei Staking - Einkommen: in einer Stellungnahme (Nr. 433/2022) ist die Rede von einer Ersatzbesteuerung in Höhe von 26%, während in einer nur wenigen Tage später veröffentlichten Stellungnahme (Nr. 437/2022) von einer Besteuerung mit progressiven Steuersätzen bis 43% die Rede ist, wobei bei Investitionen über italienische Finanzdienstleister dieselben eine Quellensteuer von 26% anwenden müssten.
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, als hätte das Finanzamt selbst den Überblick verloren. Ärgerlich ist zudem, dass die Klarstellung erst nach dem Steuerzahlfrist am 30.06.2022 gegeben wurde, weswegen jene Steuerzahler, die relevante Staking- Einkommen im Jahr 2021 erzielt hatten, nun die entsprechenden Nachzahlungen leisten müssen.
Vermutlich kann lediglich der Gesetzgeber dieser Unklarheit ein Ende setzen, indem endlich ein klarer und umfassender Rechtsrahmen für die Kryptowährungen definiert wird. Ob und wann dies geschieht, kann aktuell nicht gesagt werden.
Angabe in Steuererklärung notwendig
Kryptowährungen müssen zudem im Vordruck RW der eigenen Steuererklärung angegeben werden sofern sie bei ausländischen Finanzdienstleistern gehalten werden. Eine Investition in Kryptowährungen ist somit meldepflichtig, wenn der Dienstleister oder die Trading-Plattform, auf der die Kryptowährungen gehandelt werden, im Ausland angemeldet ist.
Abschließend ist noch anzumerken, dass die Kryptowährungen nicht als Finanzanlagen im eigentlichen Sinne gelten und daher von der Anwendung der Vermögensteuer auf Auslandsvermögen („IVAFE“) ausgenommen ist.
Erschienen im WIKU vom 21.09.2022
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Gert Gasser