Pensionszahlungen aus der Schweiz werden immer mit 5% besteuert
Ab sofort sind Zahlungen aus der ersten Säule (AHV) sowie jene aus der beruflichen Vorsorge (sog. 2. Säule) in Italien immer mit 5% zu besteuern, unabhängig davon, ob die Pensionszahlungen über eine italienische Bank ausbezahlt werden oder nicht.
Dies ist das Ergebnis einer Gesetzesänderung, die mit dem Haushaltsgesetz 2023 umgesetzt wurde.
Seit den 90er- Jahren sah das italienische Steuergesetz eine Sonderregelung mit einer reduzierten Ersatzsteuer von 5% für die Auszahlungen der AHV- Gelder vor. Im Jahr 2017 wurde die reduzierte Ersatzsteuer von 5% auch auf die Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge (sog. 2. Säule) ausgeweitet, und zwar durch das Umwandlungsgesetz des Nachtragshaushaltes 2017, welches im Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Im Jahr 2020 hat das Finanzamt in einer Stellungnahme jedoch festgehalten, dass die Zahlungen der Pensionskassengelder nur dann in den Anwendungsbereich der 5%-igen Ersatzsteuer fallen, sofern die entsprechende Zahlung über eine italienische Bank abgebildet bzw. auf ein ital. Bankkonto überwiesen wird.
Laut Auffassung des Finanzamtes hätte die Auszahlung der Pensionskassengelder entweder progressiv besteuert werden müssen mit einem Steuersatz zwischen 23% und 43% oder alternativ mittels Anwendung der separaten Besteuerung i.S. von Art. 17 des Einkommenssteuergesetzes. Die steuerliche Ungleichbehandlung des gleichen Sachverhaltes erschien vielen Rechtsgelehrten allerdings sofort als nicht verfassungskonform.
Damit ist nun Schluss: ab sofort ist die Besteuerung in Italien immer gleich, unabhängig davon, ob die Pensionszahlungen über eine italienische Bank ausbezahlt werden oder nicht.
Die Gesetzesneuerung findet sogar rückwirkend Anwendung: Die Ersatzsteuer von 5% gilt rückwirkend für die Steuerperioden ab dem 30.09.2015, also ab jenem Zeitpunkt, an dem das Offenlegungsprogramm („sog. „voluntary disclosure“) verlängert wurde.
Die in der Zwischenzeit bereits definitiv abgeführten Steuern können gemäß einer entsprechenden expliziten Gesetzesbestimmung jedoch nicht zurückverlangt werden.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner