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Neuregelung der Verlustvorträge 2019

Eine der wichtigsten Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2019 war die Neuregelung der Verlustvorträge.

Hierzu hat erst kürzlich das Finanzamt mit dem Rundschreiben Nr. 8/E/2019 interessante Klarstellungen gegeben. 
 
Ob und wie die erzielten Verluste in den Folgejahren steuerlich genutzt werden können, ist in einem Steuersystem immer von zentraler Bedeutung, da es den Steuerzahlern die Möglichkeit gibt, in den Folgejahren die eigene Steuerbelastung zu minimieren. 
 
Bis zur Steuererklärung 2018 (für die Einkommen 2017) wurden die Verlustvorträge in Italien unterschiedlich behandelt, je nachdem, welche Subjekte die steuerlichen Verluste erzielten und abhängig davon, ob der Steuerzahler die einfache oder doppelte Buchhaltung führte: 
 
  • Verluste aus Unternehmen und Personengesellschaften in vereinfachter Buchhaltung sowie Verluste von Freiberufler konnten mit anderen Einkommen jeglicher Art innerhalb derselben Steuerperiode verrechnet werden, jedoch war der Vortrag der steuerlichen Verluste auf zukünftige Steuerperioden nicht möglich;
  • Verluste aus Unternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften in ordentlicher Buchhaltung konnten in den Folgejahren hingegen verrechnet werden, allerdings konnte die Verrechnung nur mit Einkommen der gleichen Art (Unternehmens- bzw. Beteiligungseinkünfte) erfolgen. Der steuerliche Vortrag der Verluste war jedoch auf maximal 5 Steuerperioden beschränkt;
  • Verluste aus Kapitalgesellschaften konnten verrechnet werden mit Einkommen der Folgejahre derselben Art, allerdings nur im Ausmaß von 80% der in der Steuerperiode anfallenden Steuerbemessungsgrundlage. Die Möglichkeit des beschränkten Vortrages i.H.v. 80% galt ohne zeitliche Einschränkung, das heißt die Verluste konnten unbeschränkt vorgetragen werden.
 
Ab der Steuererklärung 2019 (für die Einkommen 2018) wird die Regelung vereinheitlicht und es gelten für alle die Regeln, welche bis dato für die Verluste von Kapitalgesellschaften Anwendung fand: Die Verluste sind in den Folgejahren ohne zeitliche Einschränkung verrechenbar mit Einkommen derselben Art, allerdings nur im Ausmaß von 80% der in der Steuerperiode anfallenden Steuerbemessungs-grundlage. 
 
Um ein Beispiel zu machen: erzielt eine Gesellschaft nun in 2 aufeinanderfolgenden Jahren zuerst einen Verlust von 100 und im zweiten Jahr einen Gewinn von 100, so fallen im ersten Jahr keine Steuern an, während im zweiten Jahr eine Steuerbemessungsgrundlage von 20 (100 -80) besteuert wird. Der restliche Verlustvortrag von 20 kann auf die Folgejahre vorgetragen werden. 
 
Die Neuregelung findet somit Anwendung auch bei Unternehmen und Personengesellschaften, unabhängig davon, ob diese die einfache oder doppelte Buchhaltung führen. Wie das Rundschreiben Nr. 8/E geklärt hat, dürfen disabie Verluste nur mit Unternehmenseinkünften und nicht mit Einkommen anderer Art in den Folgejahren verrechnet werden. 
 
Eine Ausnahme bleibt weiterhin die Regelung für die Verluste der Freiberufler, welche auch weiterhin mit Einkommen jeglicher Art innerhalb derselben Steuerperiode verrechnet werden können, jedoch ohne die Möglichkeit des Vortrages der steuerlichen Verluste auf die Folgejahre. 
 
Von der Neuregelung unberührt bleibt auch die steuerliche Sonderbehandlung der Verluste, die in den ersten 3 Steuerperioden anfallen. Für diese gibt es weiterhin die zeitlich unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit im Ausmaß von 100% (anstelle der 80%) der erzielten Verluste. 
 
Zu Gunsten der Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung gibt es noch eine Übergangsregelung für die erzielten Verluste in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Für die Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung gilt das Kassaverfahren, in dessen Anwendung die Warenanfangsbestände vollständig als Kosten anfallen mit der Auswirkung, dass diese Subjekte große steuerliche Verluste erzielen.

Damit diese Verluste nicht verloren gehen, gibt es die Möglichkeit des Vortrages und der Nutzung der Verluste im variablen Ausmaß bis einschließlich 2020. Diese Möglichkeit steht auch den Unternehmen zu, die in der Zwischenzeit in die ordentliche Buchhaltung gewechselt sind. 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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