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Neuordnung der Strafen bei Steuerhinterziehung

Wie bekannt, gibt es in Italien Steuervergehen, die sowohl Verwaltungsstrafen, als auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen mit sich ziehen können.

Es handelt sich vor allem um Fälle, in welchen die hinterzogenen Steuern bestimmte Grenzen überschreiten, Steuererklärungen gar nicht abgegeben oder unwahre Belege und Dokumente zum Einsatz kommen.

Es wurde nun gesetzlich festgehalten, dass es legitim ist, eine bestimmte Operation so durchzuführen, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Diese Präzisierung ist für all jene Operationen äußerst wertvoll, in welchen mehrere Wege zum gleichen Ziel führen.

Des Weiteren wurde festgehalten, dass alle jene Vergehen, welche unter den Begriff „Rechtsmissbrauch“ (abuso del diritto) fallen, prinzipiell keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr mit sich bringen, sondern „nur“ mehr die Verwaltungsstrafen zur Anwendung kommen.

Rechtsmissbrauch liegt z.B. dann vor, wenn Operationen durchgeführt werden, deren einziges Ziel es ist, einen (ungerechtfertigten) Steuervorteil zu realisieren und keine weiteren wirtschaftlichen Gründe für die Durchführung der Operation vorliegen.

Weiterhin aufrecht und zum Teil noch verschärft wurden die strafrechtlichen Konsequenzen für jene Fälle von Steuerhinterziehung, in welchen unwahre Belege und Dokumente verwendet werden.

Neu geregelt sollen nun auch die Schwellenwerte werden, ab denen die Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer und der Steuerrückbehalte als Straftatbestand gewertet werden.

Dies gilt auch für die Verrechnungen von nicht existenten Guthaben.
Dr. Walter Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Walter Gasser

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