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Neue Regelungen für Autos mit ausländischem Kennzeichen

Um die Verwendung von Personenwagen mit ausländischem Kennzeichen und damit verbundene Leasing und Langzeitmieten besser kontrollieren zu können wurde ein neues öffentliches Register von ausländischen Fahrzeugen (REVE – Registro die Veicoli Esteri) eingerichtet. Durch die Eintragung erhält das Fahrzeug eine eigene italienische ID-Nummer.
 
Es erfolgt also eine Erfassung des Fahrers und Nutzers, mit entsprechender Verbindung zum Wagen. An diese Adresse werden künftig alle Verwaltungsangelegenheiten übermittelt, die den jeweiligen Wagen betreffen. Man erhofft sich so die leichtere und eindeutige Zustellung von Übertretungen und der entsprechenden Verwaltungsstrafen.

Grundsätzlich bleibt das Verbot für in Italien ansässige Personen, ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug zu fahren, bestehen. Dieses muss innerhalb von drei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel in Italien zugelassen werden.
Die Ansässigkeit wurde genauer definiert; es handelt sich um Personen, welche den meldeamtlichen Wohnsitz in Italien haben. Dabei gilt zu beachten, dass nicht ansässige Personen, also Personen mit Wohnsitz im Ausland (und ohne meldeamtliche Eintragung in Italien) den Wagen mit ausländischem Kennzeichen in Italien für die Dauer von höchstens einem Jahr fahren dürfen.

Mit Beachtung gewisser Regeln ist es jedoch weiterhin möglich, in Italien ein Fahrzeug zu fahren, dass im Ausland zugelassen ist.

Der Inländer muss bei der Verwendung des Wagens mit ausländischem Kennzeichen ein Dokument mit sicherem oder nachweisbarem Datum, welches vom Eigentümer ausgestellt und unterschrieben wurde, mitführen. Das sichere Datum kann durch einen Notar, durch Registrierung des Vertrages bei der Agentur der Einnahmen oder durch digitale Signatur und Senden des Dokumentes von einer zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC) an eine andere zertifizierte Email-Adresse, unter Angabe des Dokuments im Betreff der E-Mail-Nachricht, erfolgen. Es dürfen jedoch nur jene Personen mit dem Fahrzeug fahren, die auf diesem Dokument angeführt sind.

Auch Arbeitnehmer mit einem ausländischen Arbeitsverhältnis in einem Nachbarstaat oder in einem grenznahen Land, welche einen Wagen mit ausländischem Kennzeichen fahren, müssen diesen in das REVE-Verzeichnis eintragen. Dabei gilt eine Frist von 60 Tagen nach Ankauf des Wagens.

Eine Ausnahme dieser Meldepflicht besteht, wenn der Wagen ausschließlich zur Ausführung des vom Arbeitgeber erteilten Arbeitsauftrages genutzt wird. Bei Kontrollen müssen dazu allerdings entsprechende Nachweise vorgezeigt werden können.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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