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Neue INPS-Richtlinie zu Content Creators

Am 19. Februar 2025 veröffentlichte das italienische Sozialversicherungsinstitut INPS das erwartete Rundschreiben Nr. 44, in der es um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung und Beitragspflichten von Content Creators geht – also Personen, die Inhalte auf digitalen Plattformen erstellen.

Content Creators, insbesondere sogenannte Influencer, beeinflussen durch ihre Popularität und Glaubwürdigkeit ihre Community und damit Kaufentscheidungen sowie Meinungen. Oft agieren Vermittlungsagenturen zwischen ihnen und kommerziellen Unternehmen (Brands). Diese Agenturen können entweder nur Kontakte vermitteln, die gesamte Zusammenarbeit mit dem Unternehmen organisieren oder die Content Creators sogar direkt als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter beschäftigen.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Da es in der italienischen Gesetzgebung keine spezifische Regelung für Content Creators gibt, hängt die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehört die Art der Tätigkeit, die Organisationsstruktur sowie die Art und Weise, wie die Vergütung erfolgt.

Das Rundschreiben behandelt insbesondere zwei Szenarien:

Selbstständige Tätigkeit im Handels- und Dienstleistungssektor:

Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem gewerblichen/tertiären Sektor zuzuordnen ist, wenn die Aktivität des Subjekts das Ergebnis mehrerer Tätigkeiten ist, bei denen die organisatorischen Elemente gegenüber den persönlichen Elementen überwiegen und der Einsatz von Produktionsmitteln gegenüber den persönlichen Elementen überwiegt. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass es sich um eine Tätigkeit in unternehmerischer Form handelt, mit Pflicht zur Eintragung bei der Handelskammer und in die INPS Rentenkasse der Kaufleute.

Freiberufliche Tätigkeit:

Wenn die persönliche und intellektuelle Leistung im Vordergrund steht, ohne dass eine unternehmerische Organisation vorliegt, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. In diesem Fall ist eine Anmeldung bei der INPS Sonderverwaltung („Gestione Separata“) gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335/95 erforderlich.
Auch steuerlich gibt es klare Vorgaben:

Regelmäßige, aber nicht unternehmerisch organisierte Content-Erstellung fällt unter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Wenn die Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt wird, gilt sie als „gelegentliche selbstständige Tätigkeit“ und wird entsprechend besteuert. Falls Einkünfte durch die Vermarktung des eigenen Images erzielt werden, kann dies ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit gelten.

Sonderregelung für Content Creators in der Unterhaltungsbranche

Falls Content Creators künstlerische, kulturelle oder unterhaltungsbezogene Inhalte für Werbe-, Promotions- oder Informationszwecke erstellen, unterliegen sie dem Rentenfonds für Unterhaltungskünstler (FPLS).

Von dieser Versicherungspflicht ausgenommen sind:
  • Die Erstellung von Inhalten ohne Werbezweck;
  • Der bloße Gebrauch von Produkten;
  • Integration von Werbeanzeigen in persönliche Inhalte, ohne eine spezifische Werbeleistung zu erbringen.

Falls ein Content Creator jedoch durch einen Vertrag mit einer Marke oder einer Agentur verpflichtet wird, gezielt audiovisuelle Inhalte für Werbezwecke zu erstellen und dabei beispielsweise als Werbedarsteller, Model, Drehbuchautor oder Regisseur tätig ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an den FPLS zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis als angestellt oder  freiberuflich eingestuft wird.

Die neue INPS-Richtlinie schafft Klarheit über die Sozialversicherungspflichten von Content Creators. Wer rein redaktionelle Inhalte erstellt, bleibt unter Umständen von der Versicherungspflicht im Unterhaltungssektor befreit. Sobald aber eine Werbeleistung oder eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, greifen die Regelungen des Rentenfonds für Unterhaltungskünstler. Gleichzeitig muss die steuerliche Einstufung individuell geprüft werden, je nach Art und Häufigkeit der Tätigkeit.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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