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Neue Grenzpendlerregelung mit der Schweiz

Die italienische Abgeordnetenkammer hat am letzten Donnerstag einstimmig das neue Grenzpendlerabkommen zwischen der Schweiz und Italien genehmigt.

Zeitnah sollte das Gesetz auch im Senat genehmigt werden, womit das Abkommen dann endgültig ratifiziert ist und dann voraussichtlich mit 01.01.2024 in Kraft treten kann.

Die Neuerung ist insofern signifikant, als dass mit dem neuen Grenzpendlerabkommen die alte Regelung aus dem Jahr 1974 grundlegend überarbeitet wird und für die Zukunft eine neue Regelung eingeführt wird.

Als Grenzpendler gilt grundsätzlich eine in Italien ansässige Person, (1) die ihren steuerlichen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde hat, die maximal 20 km von der Grenze zur Schweiz entfernt liegt, (2) die eine Arbeitstätigkeit ausübt im Grenzgebiet der Schweiz für einen dort ansässigen Arbeitgeber, (3) die Person täglich vom Arbeitsplatz in der Schweiz an den Hauptwohnsitz in Italien zurückkehrt.

Alte Regelung

Bekanntlich wurden die Grenzpendlerthematik vom Abkommen aus dem Jahr 1974 insofern geregelt, als dass die Grenzpendler nur in jenem Staat besteuert wurden, in dem diese gearbeitet haben.

Um ein Beispiel zu machen: eine Person aus Mals, welche täglich in die Schweiz pendelt und dort arbeitet, musste bis dato nur in der Schweiz Steuern zahlen.
In Italien bestand gemäß der alten Regelung auch keine Erklärungspflicht für die Grenzpendler.

Die Schweiz leitete dann als Staat, in dem die Arbeit ausgeführt wurde, dann an die italienische Wohnsitzgemeinde einen Teil der einbehaltenen Steuereinnahmen weiter.

In den vergangenen Jahren haben die Vinschgauer Wohnsitzgemeinden rund 1,2 Million Euro als Grenzpendler-Steuerausgleich erhalten.

Das neue Abkommen

Das neue Abkommen sieht nun substantielle steuerliche Änderungen vor: so wird in Zukunft die Besteuerung der Grenzpendler nicht ausschließlich in der Schweiz stattfinden, in dem der Grenzpendler arbeitet, sondern gleichzeitig auch in Italien, in dem der Grenzpendler wohnt.

Dies hat zur Folge, dass die Grenzpendler auch in Italien die Einnahmen aus Schweizer Quelle in der Steuererklärung angeben und versteuern müssen.

Um eine Doppelbesteuerung abzuwenden, besteht zwar in Italien die Möglichkeit der Anrechnung der in der Schweiz erfolgten Besteuerung - die neue Regelung dürfte dennoch zu einer höheren Steuerbelastung führen, da die Steuersätze der Einkommensteuer in Italien höher ausfallen wie in der Schweiz.

Zur Abfederung wird ab 2024 der Freibetrag von bisher 7.500 Euro auf 10.000 Euro erhöht.

Inkrafttreten der Neuerung

Erst wenn beide Staaten das neue Abkommen ratifizieren, tritt dieses in Kraft. Da die Schweiz das neuen Abkommen bereits im Jahr 2022 genehmigt hat, fehlt jetzt nach der Genehmigung in der Kammer nur noch die letzte Abstimmung im ital. Senat, welche zeitnah erwartet wird.  

Das neue Abkommen ist dann ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahrs, sprich dem Jahr 2024, anwendbar.

Wichtige Übergangsregelung

Es gibt eine relevante Übergangsregelung für all jene, die aktuell bereits Grenzpendler sind bzw. es noch vor dem 01.01.2024 werden: für diese Personen findet weiterhin die alte und vorteilhafte Regelung mit der ausschließlichen Besteuerung in der Schweiz Anwendung. Wer hingegen erst ab dem 01.01.2024 mit der Arbeit beginnt, für den gilt die neue Regelung mit der konkurrierenden Besteuerung in beiden Staaten.

Homeoffice

Es ist im Zuge der Neuregelung der Verhältnisse mit der Schweiz auch geplant, die steuerliche Regelung für die Arbeit im Homeoffice besser zu definieren, da es in diesem Bereich noch Grauzonen gibt.

Laut einem erst kürzlich eingebrachten Abänderungsantrag sollen die Vorteile der Grenzpendlerregelung auch dann nicht verloren gehen, wenn sich der Grenzpendler bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice befindet. In anderen Worten ausgedrückt: wer 2 von 5 Tagen im Homeoffice in Italien arbeitet und die restlichen 3 Tage in der Schweiz, darf die vorteilhafte Grenzpendlerregelung anwenden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei mehr als 2 Tagen Homeoffice in Italien in der Woche die normale Einkommensbesteuerung und nicht die Grenzpendlerregelung Anwendung findet.

Kein Steuerparadies mehr

Der genannte Abänderungsantrag sieht zudem vor, dass die Schweiz aus der Liste der Steuerparadiese (sog. Black list) entfernt wird.

Dies hätte wesentliche Auswirkungen für in Italien ansässige Personen: erstens wäre die Verdopplung der Verjährungsfristen nicht mehr möglich, zudem würde sich bei einer Nichtangabe von Auslandsvermögen in der Schweiz die Verwaltungsstrafe von 6% auf 3% halbieren.
 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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