Lohnportal Karriere bei uns

Klarstellung zu MwSt. bei Backwaren

Es hat von Seiten der Agentur der Einnahmen einige nützliche Klarstellungen zur Ermittlung des auf die Lieferung von Backwaren anwendbaren (ermäßigten) Mehrwertsteuersatzes gegeben.Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 4% gilt für Teigwaren, Crackers und Zwieback, Brot, „Seegebäck“ und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern oder Käse.

Der Begriff der "gewöhnlichen Backwaren" wurde auf Produkte ausgeweitet, die gesetzlich zugelassene industrielle Speisefette und -öle, Vollkorngetreide oder -samen, Ölsaaten und üblicherweise verwendete Kräuter und Gewürze enthalten. In diesem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber die den „normalen“ Backwaren vorbehaltene Vorzugsbehandlung auch auf einige Konsumgüter ausweiten, die aufgrund des Vorhandenseins bestimmter obengenannter Zutaten, zu den Produkten der "Feinen Backwaren" gehören und normalerweise dem Mehrwertsteuersatz von 10% unterliegen.

Bei allen anderen Backwaren findet wie bisher der Mehrwertsteuersatz von 10% Anwendung. Enthält das Erzeugnis beispielsweise "Kartoffelflocken", dann findet der Mehrwertsteuersatz von 10% (und nicht 4%) Anwendung.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

Mitteilungen

loading...

Bleiben Sie informiert!