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IRI – Einkommenssteuer für Unternehmen

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der ordentlichen Buchhaltung kann ab dem Jahr 2017 wahlweise für die nicht ausgeschütteten Gewinne die neu eingeführte Einkommenssteuer für Unternehmen mit einen fixen Steuersatz in Höhe von 24% angewandt werden.

Diese Steuer gilt nur für die Gewinne, die im Unternehmen verbleiben und nicht ausgeschüttet werden.

Die Option ist für 5 Jahre bindend. Als Bemessungsgrundlage für die IRI – Einkommenssteuer für Unternehmen gilt der jährliche Unternehmensgewinn abzüglich der getätigten Ausschüttungen.

Es kann so die Steuerprogression auf die im Unternehmen verbleibenden Gewinne vermieden werden.

Praktisch werden diese Gewinne gleich wie für Kapitalgesellschaften besteuert.

Diese Möglichkeit ist für jene Einzelunternehmen und Personalgesellschaften interessant, welche den jährliche Gewinn zum Großteil im Unternehmen belassen und nur zu einem geringen Teil ausschütten.

Die Behandlung von eventuellen Verlusten wird ähnlich wie im System der Kapitalgesellschaften gehandhabt.

Es ist noch unklar, wie zu verfahren ist, wenn in einem Folgejahr bei der Anwendung des neuen Systems auch Gewinne der Vorjahre ausgeschüttet werden. 

Zu beachten ist, dass bei Anwendung dieses Systems für jenen Teil des Gewinnes, welcher mit der neuen IRI versteuert wird, keinerlei Absetzbeträge (für zu Lasten lebende Personen, Arztspesen Renovierungskosten usw.) geltend gemacht werden können.

Es ist jeder einzelne Fall genau zu prüfen, ob sich eine Option für dieses System auszahlt. 
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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