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Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2024

Im Rahmen der Fördermaßnahmen zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen in Südtirol stellt das Land Südtirol wieder Fördermittel bereit. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 wurde das bestehende Förderprogramm neu aufgelegt.

Für das Jahr 2024 stehen zwei Millionen Euro zur Verfügung. Ansuchen können bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben gemäß der De-Minimis-Regelung. Die Mindestausgabe pro Antrag beträgt 2.000 Euro, die maximale förderfähige Ausgabe liegt bei 10.000 Euro.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert wird die Einführung digitaler Technologien und Prozesse zur Umsetzung und Verbesserung:
  • von Organisations- und Geschäftsmodellen;
  • des Internetauftrittes des Unternehmens und der Formen des elektronischen Handels;
  • der Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen.
Hierbei sind insbesondere förderfähig:
  • Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen;
  • Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung;
  • Ankauf und Optimierung von Software.
Nicht förderfähig sind hingegen:
  • Personalkosten;
  • Ausgaben für den Ankauf von Hardware (Computer, Laptop, Bildschirme, usw.);
  • Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung der an der Ausbildung teilnehmenden Personen;
  • Werbeausgaben und Ähnliches.

Wer hat Anspruch auf die Förderung?

Die Förderungen gemäß den Richtlinien richten sich an Unternehmen, die in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen oder Tourismus tätig sind. Voraussetzung ist, dass es sich um Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern handelt, gemessen in Jahreseinheiten (JAE). Die Mitarbeiteranzahl wird auf Basis der JAE des Vorjahres berechnet, wobei Vollzeitbeschäftigte als volle Einheit zählen. Teilzeit- und Saisonkräfte werden anteilig einbezogen.
Zur Mitarbeiterzahl gehören:
  • Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • Personen, die für das Unternehmen arbeiten und rechtlich Arbeitnehmern gleichgestellt sind;
  • mitarbeitende Eigentümer;
  • Teilhaber, die regelmäßig im Unternehmen tätig sind und finanzielle Vorteile daraus ziehen.
  • Auszubildende und Personen im Mutterschafts- oder Elternurlaub werden nicht in die Berechnung einbezogen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Ansuchen können noch bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Hierzu ist auch zu beachten, dass mit dem Investitionsvorhaben erst nach der Einreichung des Beitragsansuchens begonnen wird, d.h. davor dürfen keine Angebote bestätigt, keine An- oder Teilzahlungen usw. erfolgen.

Der Antrag muss auf den von den Landesämtern bereitgestellten Vordrucken ausgefüllt und per zertifizierter E-Mail (PEC) im PDF-Format eingereicht werden. Ist das Vorhaben in mehreren Sektoren aktiv, muss der Antrag an das zuständige Landesamt für die Haupttätigkeit gerichtet werden.

Das Vorhaben muss sich auf das Jahr 2024 beziehen, wobei bestimmte Schritte auch bis 2025 erfolgen können. Eine Anzahlung von mindestens 20% ist nötig. Zusätzlich sind Kostenvoranschläge und detaillierte Angaben zu Beratungshonoraren beizufügen.

Wichtig anzumerken: Hat ein Unternehmen bereits im Rahmen der alten Regelung für die Jahre 2022 oder 2023 einen Beitrag erhalten, ist es von der aktuellen Förderung ausgeschlossen und kann keinen weiteren Antrag stellen.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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