Sie sind ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Ingenieur, und üben Sie ihre Tätigkeit von zu Hause aus? Ihre Wohnung ist also gleichzeitig ihr Büro bzw. ihre Praxis? Dann haben Sie sich sicher bereits gefragt, wie diese Tatsache für Sie steuerliche Vorteile haben kann. Sie haben sich dazu noch keine Gedanken gemacht? Dann wird es Zeit, sich mit der Materie zu beschäftigen – denn es winken interessante Steuervorteile.
Das Einkommenssteuergesetz ermöglicht Freiberuflern (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Geometer, Architekt, Ingenieur, Künstler, Berater usw.) bei gemischt verwendeten Immobilien (also z.B. einer Wohnung, die sowohl für Wohnzwecke als auch als Büro/Praxis verwendet wird) 50% des Katasterertrages steuerlich abzusetzen, sofern der Freiberufler in der selben Gemeinde nicht über eine weitere Immobilie verfügt, die ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit verwendet wird. Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Fläche in der Wohnung ist, die als Büro/Praxis verwendet wird. Es spielt also keine Rolle, ob 25% oder 75% der Wohnung für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Auch die Spesen für die Instandhaltung der Immobilie können im Ausmaß von 50% abgesetzt werden. Bei Immobilien, die nach dem 31.12.2009 mit Kauf erworben wurden, können Freiberufler hingegen keine Abschreibungen mehr steuerlich absetzen; es gibt jedoch zwei interessante Ausnahmen, wie in den folgenden Fällen beschrieben.
Es lassen sich weit größere Steuervorteile erzielen: wird die Immobilie, die sowohl beruflich als auch privat verwendet wird, angemietet, kann die Hälfte der Miete steuerlich abgesetzt werden, sofern der Freiberufler in der selben Gemeinde über keine weitere Immobilie verfügt, die ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit verwendet wird .
Dasselbe Prinzip findet auch bei Immobilienleasing Anwendung. Im Klartext: erwirbt ein Freiberufler eine Wohnung, die auch als Büro bzw. Praxis verwendet wird, mittels Leasing, dann können – unter der Berücksichtigung der weiteren Steuernormen, die die Absetzbarkeit von Immobilienleasings regeln - 50% der Leasingraten steuerlich geltend gemacht werden. Da seit dem 1.1.2014 die steuerliche Mindestdauer von Immobilienleasingverträgen auf 12 Jahre reduziert wurde, können sich interessante Steuervorteile ergeben. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass beim Erwerb z.B. die Steuerbegünstigung für die Erstwohnung nicht angewandt werden kann, dafür hat man jedoch den genannten Steuervorteil. Es ist daher eine genaue Berechnung der steuerlichen Vor- und Nachteile zu erstellen, um die bestmöglichste Lösung zu erarbeiten.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Martin Eder