Mit 1. Jänner 2019 wurde die Möglichkeit, den Ankauf von Treibstoff an Tankstellen mittels Treibstoffkarte oder Bank- bzw. Kreditkartenauszug zu belegen, abgeschafft.
Die MwSt. kann nur mehr verrechnet und die Kosten können nur dann abgezogen werden, wenn eine elektronische Rechnung vorliegt.
Die Rechnung kann auch als Sammelrechnung am Monatsende erstellt werden.
Die Bezahlung muss aber weiterhin mit nachverfolgbaren Mitteln (Bankomat- oder Kreditkarte, Banküberweisung usw. – keine Barzahlung!) erfolgen.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner