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Elektronische Rechnung für Treibstoffverkauf – weitere Klarstellungen

Wie wir in unserem Newsletter vom 26.06.2018 berichtet haben, wurde die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung bei Treibstoffverkäufen auf den 1. Jänner 2019 aufgeschoben.

Die Agentur der Einnahmen hat nun klargestellt, dass der Aufschub nur für die folgenden Verkäufe gilt:
  • Verkauf von Treibstoff an Tankstellen
  • Verkauf von Treibstoff für landwirtschaftlichen Zwecke
  • Verkauf von Treibstoff für Schiffe und Flugzeuge
  • Verkauf von Flüssiggas und Methan
  • Verkauf von Treibstoff, der nicht für Fahrzeuge bestimmt ist.
In allen anderen Fällen (z.B. der Erwerb des Treibstoffes durch die Tankstellen, der Erwerb des Treibstoffes für betriebsinterne Tankstellen (ausgenommen Landwirtschaft)) ist hingegen bereits jetzt die Ausstellung einer elektronischen Rechnung vorgeschrieben.

Der „klassische“ Erwerb von Treibstoff an der Tankstelle bzw. für landwirtschaftliche Zwecke kann aber weiterhin mit den bereits bekannten Modalitäten (Treibstoffkarte, Rechnung) belegt werden.

Wir erinnern daran, dass die Zahlung mit nachverfolgbaren Mitteln (Bankomat, Kreditkarte, Überweisung usw. – KEIN BARGELD) erfolgen muss, um die Absetzbarkeit der Kosten und der MwSt. zu ermöglichen.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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