Wir erinnern daran, dass betrieblich verwendete Waagen bei einer zugelassenen Eichstelle geeicht werden müssen.
Dies gilt sowohl für nichtselbsttätige Waagen (engl. kurz NAWI; z.B. Tischwaage, Fahrzeugwaage) als auch für selbsttätige Waagen (engl. kurz AWI; z.B. Preis/Gewichtsauszeichner).
Nach der Eichung erhalten die Waagen einen grünen Aufkleber.
Nacheichungen:
Die Geltungsdauer ist auf dem „grünem Aufkleber“ erkennbar (Monat/Jahr). Die Nacheichung muss normalerweise in den folgenden Zeitintervallen durchgeführt werden:
Alle anderen selbsttätigen Waagen (z.B. Abfüllwaagen): 2 Jahre.
Des Weiteren muss eine Nacheichung direkt nach einer Reparatur, bei welcher das Eichsiegel entfernt worden ist, sowie aufgrund einer Instandsetzungsanordnung durch das Eichamt durchgeführt werden.
Neue Waagen müssen dem Eichamt innerhalb von 30 Tagen ab Erstinbetriebnahme gemeldet werden. Die Außerbetriebsetzung von Waagen muss dem Eichamt ebenfalls innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
Der Wechsel des Inhabers der Waage muss ebenfalls dem Eichamt gemeldet werden. Die Nichtbeachtung der Vorschriften bringt die Anwendung von Verwaltungssanktionen (500 Euro bis 1.500 Euro pro Waage/Übertretung) und gegebenenfalls die Verwaltungsbeschlagnahme der Waage mit sich.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner