Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Mirko Oliva
Zum 1.1.2018 wird die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen abgeändert.
Eine Beteiligung gilt aus qualifiziert, wenn sie über 20% der Stimmrechte oder 25% des Kapitals einer Gesellschaft umfasst.
Die bisherige Regelung sah vor, dass Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen teilweise zum Gesamteinkommen des Empfängers zählen (je nach Entstehungsjahr des Gewinns zu 40%, 49,72% oder 58,14%).
Eine Beteiligung gilt aus qualifiziert, wenn sie über 20% der Stimmrechte oder 25% des Kapitals einer Gesellschaft umfasst.
Die bisherige Regelung sah vor, dass Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen teilweise zum Gesamteinkommen des Empfängers zählen (je nach Entstehungsjahr des Gewinns zu 40%, 49,72% oder 58,14%).
Für die Gewinne ab dem Jahr 2018 ist vorgesehen, dass die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen einer Ersatzsteuer in Höhe von 26% unterworfen werden, gleich wie die Dividenden aus nicht qualifizierten Beteiligungen.
Die Gesamtsteuerlast nach Ausschüttung der Gewinne entspricht ca. dem maximalen Steuersatz der IRPEF in Höhe von 43%.
Die Gesamtsteuerlast nach Ausschüttung der Gewinne entspricht ca. dem maximalen Steuersatz der IRPEF in Höhe von 43%.
Für die Gewinne, welche bis zum Geschäftsjahr 2017 entstanden sind, und deren Ausschüttung ab dem 1.1.2018 beschlossen wird, gilt bis zum Jahr 2022 eine Übergangsregelung, wonach die Besteuerung nach den bisherigen Regelungen erfolgt.