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Die steuerlichen Folgen eines Grundverkaufs in Italien

Wird ein Grundstück verkauft, muss die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Anschaffungswert in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden.

Ausgenommen sind u.a. landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich seit mindestens 5 Jahren im Eigentum des Verkäufers befinden. Bei Baugrundstücken hingegen ist der erzielte Mehrerlös immer zu versteuern.

Nachdem die Preise der Baugrundstücke in Südtirol nicht unbedingt billig sind, sind bei „normaler“ Besteuerung relevante Summen zu bezahlen.

Bis zum 30. Juni 2013 besteht nun erneut die Möglichkeit, den Anschaffungswert von Grundstücken aufzuwerten. Dies hat zur Folge, dass nur mehr eine eventuelle Differenz zwischen dem neu festgelegten Wert und dem Verkaufserlös steuerpflichtig ist. Für die Aufwertung braucht es eine beeidigte Schätzung durch einen Techniker.

Diese legt den Wert des Grundstückes zum 1. Jänner 2013 fest. Die Schätzung ist bis spätestens 30. Juni 2013 und auf alle Fälle vor dem Verkauf des Grundstückes zu beeidigen, da der Schätzwert im Vertrag anzugeben ist.

Innerhalb 30. Juni 2013 ist dann auch die Ersatzsteuer zu entrichten: sie beträgt 4% des Schätzwertes und kann in 3 Raten entrichtet werden. Bereits vorgenommene Aufwertungen desselben Grundstückes können dabei angerechnet werden.

Aufgewertet werden können nur Grundstücke, die sich zum 1. Jänner 2013 im Eigentum von natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften oder nicht kommerziellen Körperschaften befunden haben. Nicht aufgewertet werden können Grundstücke, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden (ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeit).

Möglich ist die Aufwertung hingegen auch bei Grundstücken im Miteigentum und ebenso für Realrechte auf Grundstücke (z.B. Fruchtgenussrecht).

Achtung: auch ein landwirtschaftliches Grundstück kann von der Agentur als Baugrundstück betrachtet werden! Gesetzlich gilt ein Grundstück als Baugrund, sobald die Bauzone von der Gemeinde ausgewiesen wurde, auch wenn der Bauleitplan noch nicht von der Provinz genehmigt wurde.

Gemäß der gängigen Interpretation der Finanzämter sind aber auch landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen aufgrund einer Sonderbestimmung Gebäude errichtet werden können (z.B. Bauten von Genossenschaften oder Erweiterungen von Hotels im landwirtschaftlichen Grün!) und Gebäude, die unmittelbar nach der Veräußerung abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden, als Baugrund einzustufen.

Fazit: die Aufwertungsmöglichkeit  ist wieder einmal leider zeitlich beschränkt aber nach wie vor steuerlich sehr günstig und deshalb empfehlenswert, falls jemand plant, ein Baugrundstück über kurz oder lang zu verkaufen.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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