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Die steuerliche Nutzung von Forderungsverlusten in Italien

Bei Bilanzprüfungen fällt immer wieder auf, wie leichtfertig auf die Anwendung von steuerlich vorteilhaften Bestimmungen „verzichtet“ wird.

Es muss sich dabei keineswegs um komplizierte Gesellschaftsoperationen zur Steueroptimierung handeln – manchmal reicht es vollkommen aus, die zivil- und steuerrechtlichen Normen korrekt anzuwenden, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren.

In diesem Zusammenhang ist die steuerliche Nutzung von Forderungsausfällen zu erwähnen, einem wirtschaftlichen Phänomen, das in den letzten Jahren leider, insbesondere seit 2008, stark zugenommen hat.

Prinzipiell ermöglicht das ital. Steuergesetz, Jahr für Jahr 0,5% des Betrages der Kundenforderungen als pauschale Wertberichtigung steuerlich abzusetzen.

Dieser pauschale Wertberichtigungsfond darf aber nicht 5% der Kundenforderungen übersteigen.

Außerdem sind Forderungsverluste steuerlich absetzbar, wenn sie sicher und genau festsetzbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn über dem Schuldner ein Konkursverfahren eröffnet wurde (auch Konkordat usw.) oder wenn der Schuldner unauffindbar ist bzw. erfolglose Pfändungen nachgewiesen werden können.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, geringwertige Forderungen, die seit mehr als sechs Monaten überfällig sind, steuerlich abzusetzen. Bei Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 100 Mio. € beträgt die Schwelle für geringwertige Forderungen 2.500 €; bei Unternehmen mit Umsatz über 100 Mio € beträgt die Schwelle 5.000 €.  

Auch verjährte Forderungen können steuerlich in Abzug gebracht werden. Dabei sind die Bestimmungen des ZGB zu beachten. Die Verjährungsfrist beträgt generell 10 Jahre,  hängt aber vom Rechtsgeschäft ab und ist genauestens zu überprüfen.

Ab dem Geschäftsjahr 2013 können auch die Verluste abgesetzt werden, die durch die Ausbuchung der Forderungen auf Grundlage der Buchhaltungsgrundsätze entstehen.

Als Beispiele ist v.a. die Forderungszession pro soluto (also die Übertragung ohne Sicherstellung) zu nennen. Wichtig ist in jedem Fall, dass das Kompetenzprinzip beachtet wird und dass die vorgenommene Bewertung der Forderungsverluste nachvollziehbar ist.

Fazit: es lohnt sich in vielen Fällen, die Kundenforderungen die in der Buchhaltung aufscheinen, wenigstens einmal jährlich genau zu durchforsten. Häufig befinden sich darin steuerliche Abzugsmöglichkeiten die genutzt werden wollen.

Ganz abgesehen davon, dass die handelsrechtlichen Bestimmungen eine Bewertung der Realisierbarkeit der Forderungen verlangen und der Unternehmer bzw. die Verwalter bei Missachtung der Bestimmungen haftbar gemacht werden können, denn dies entspräche einer nicht wahrheitsgetreuen Darstellung der Geschäftsgebarung.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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