Lohnportal Karriere bei uns

Die Fernsehgebühr (canone rai)

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Fernsehgebühr ist der Familienbogen und der Wohnsitz. Als „Familie“ im Sinne des Gesetzes gilt nicht nur die „traditionelle“ Familie, sondern das gewohnheitsmäßige Zusammenleben von Personen an einem festen Wohnsitz. Da die Gebühr pro Familie nur einmal geschuldet ist, wird sie zu Lasten jener Person berechnet, auf die die Stromrechnung lautet. Hat eine Person mehrere Stromverträge abgeschlossen, so wird die Fernsehgebühr auf den zuletzt abgeschlossenen Vertrag angerechnet.

Ein Anrecht auf Befreiung von der Fernsehgebühr haben Personen, welche kein Fernsehgerät besitzen, Personen, die zu einer gemeldeten Familie gehören, wobei die Gebühr von einer anderen Person der Familie über die Stromrechnung bezahlt wird, und Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben und ein jährliches Einkommen von weniger als 6.713,98 Euro erklären.

In diesen Fällen muss jedoch bei der Agentur der Einnahmen jedes Jahr ein Antrag für die Befreiung von der Fernsehgebühr eingereicht werden. Im Falle einer ungerechtfertigten Belastung kann bei der Agentur der Einnahmen die Rückerstattung der Gebühr beantragt werden, wobei das Guthaben wiederum über die Rechnung des Stromlieferanten dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben wird. 

Mieter, die keinen Stromvertrag abgeschlossen haben, da dieser auf den Vermieter lautet, müssen die Fernsehgebühr aus Eigeninitiative über das Modell F24 bezahlen, sofern sie ein Fernsehgerät besitzen. 

Wohnsitz im Ausland

Hat eine Person, die in Italien eine Wohnung besitzt, in der sich ein Fernsehgerät befindet, den Wohnsitz im Ausland, ist dies kein Befreiungsgrund von der Fernsehgebühr. 


 
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

Bleiben Sie informiert!