Lohnportal Karriere bei uns

Die Einschränkungen von Bargeldzahlungen in Italien

Mit dem neuen Sparpaket der Regierung Monti wurde die Grenze für Bargeldzahlungen auf unter Euro 1.000- eingeschränkt.

Dies bedeutet, dass Geldbewegungen nur bis zu einer Grenze von Euro 999,99 in bar möglich sind. Höhere Summen dürfen nur mehr mit Banküberweisungen oder mit nicht übertragbaren Schecks, Zirkularschecks oder Wechsel den Besitzer wechseln.

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 6.12.2011.

Außerdem müssen innerhalb dem 31.03.2012 alle Überbringer-Sparbücher, die ein Saldo von Euro 1.000 oder mehr aufweisen, in namentliche Sparbücher umgewandelt werden bzw. deren Saldo muss auf unter Euro 1.000 reduziert werden.

Die neue Regierung hofft, mit diesen Maßnahmen die Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, indem die Möglichkeiten eingeschränkt werden, „Schwarzgeld“ auszugeben.

In der Praxis sind von diesen Bestimmungen jedoch zahlreiche alltägliche Geschäftsvorfälle betroffen, die eigentlich gar nichts Illegales an sich haben, aber auf Grund der neuen Bestimmungen nicht mehr erlaubt sind.

Die  folgenden Rechtsgeschäfte sind ab dem 06.12.2011 nicht mehr erlaubt, sofern der Betrag Euro 1.000 pro Empfänger überschreitet:

-          Die Zahlung einer Rechnung in bar; die Zahlung ist auch nicht möglich, wenn diese in zwei Tranchen erfolgt, um die Bargeldgrenzen künstlich zu umgehen;

-          Lohnzahlungen in bar;

-          Schenkungen oder Leihgaben in bar;

-          Die Behebung eines Betrages von Euro 1.000 vom eigenen Konto und die Einlage desselben Betrages auf ein Konto, das auf eine andere Person lautet.

Weiterhin erlaubt ist es hingegen, mehr als 1.000 Euro vom Bankkonto zu beheben und auch höhere Summen einzulegen. Die Banken sind im Rahmen der Antigeldwäschebestimmungen allerdings angewiesen, in diesem Zusammenhang das Verhalten ihrer Kunden zu kontrollieren und etwaige Verdachtsfälle zu melden.

Die Verletzung der Bargeldbestimmungen zieht drakonische Strafen nach sich: die Verwaltungsstrafe beträgt zwischen 1% und 40% des bewegten Bargeldes, wobei die Mindeststrafe Euro 3.000 beträgt. Beträgt der Wert des bewegten Bargeldes mehr als 50.000 Euro, wird die Mindeststrafe auf 15.000 Euro erhöht.

Kleiner Trost: als Übergangsbestimmung wurde vorgesehen, dass für die bis 31. Jänner 2012 begangenen Übertretungen keine Strafen verhängt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Grenze von 1.000 Euro nicht eingehalten wird.

Die Bargeldgrenze von 2.500 Euro ist nämlich schon länger in Kraft und Vergehen dagegen können geahndet werden.

Mitteilungen

loading...

Bleiben Sie informiert!