Unberechenbare Risiken – diese zwei Wörter kennzeichnen heute weite Teile des (Wirtschafts)lebens.
Jeder Unternehmen und jeder Freiberufler weiß, wovon die Rede ist. Neben den – heutzutage nicht zu unterschätzenden – wirtschaftlichen Risiken sind es v.a. die Haftungen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Konsumentenschutzes, welche Sorgen bereiten.
Aber auch Politiker, hohe Beamte (der Rechnungshof lässt grüßen) sowie Vereinspräsidenten gehen hohe Risiken ein und müssen damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Versicherungspolizzen können diese Risiken oft nur unzureichend abdecken.
Durch die Bildung eines Familiengutes kann das Privatvermögen vor dem Zugriff von Dritten geschützt werden. Damit können Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote aber auch Aktien und Staatsanleihen vom restlichen Vermögen getrennt und für den Unterhalt der Familie bestimmt werden – die Gläubiger (Banken, Lieferanten, Fiskus usw.) kommen in der Folge auf die geschützten Güter nicht mehr zum Zug.
Ein Familiengut kann nur zwischen Ehepartner gebildet werden und erlischt mit dem Tod eines Ehepartner oder der Scheidung der Ehe, außer Kinder des Paares sind noch minderjährig: in diesem Fall bleibt das Familiengut bestehen, bis das jüngste Kind volljährig ist.
Mit der Auflösung des Familiengutes erlischt auch der Schutz vor den Gläubigern: eine Scheidung kann also mehrfach ungute Folgen haben.
Als Alternative bietet sich die Gründung eines „Trusts“ an. Dadurch entsteht ein getrenntes Sondervermögen, auf das Gläubiger nicht zugreifen können.
Der „Trust“ besteht für die vom Gründer vorgesehene Zeit bzw. bis zum Eintreten eines vom Gründer vorhergesehenen Ereignisses und ist somit nicht an den Fortbestand der Ehe gebunden.
Ein weiterer Vorteil des „Trusts“ besteht in seiner Flexibilität – mit der richtigen Gestaltungsweiße kann ein „Trust“ u.a. verwendet werden, damit das geschaffene Vermögen auch über den Tod des ursprünglichen Eigentümers hinaus beisammen bleibt, um Schutz gegen bestimmte Angriffe innezuhaben, damit bei Scheidungen langwierige Unterhaltsstreitigkeiten vermieden werden können oder um dem Begünstigten eine lebenslange Rente zu garantieren.
Sowohl für die Bildung eines Familiengutes als auch für die Gründung eines „Trust“ ist es aber wichtig, den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen:
Die Bildung eines Familiengutes oder eines „Trusts“ machen nur Sinn, wenn diese rechtzeitig und als vorbeugende Maßnahme erfolgt.
Wenn die Bildung eines Familiengutes oder eines „Trusts“ zu spät und somit augenscheinlich zum Schaden der Gläubiger erfolgt, können die vermögensichernden Maßnahmen von einem Gericht als ungültig eingestuft wurden.
Zusammenfassend kann man sagen, wie immer im Leben, sollten bestimmte Weichen rechtzeitig gestellt werden, und nicht zwei Sekunden vor zwölf, wenn das Dach schon brennt, dann ist es nämlich zu spät.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Walter Gasser