Zusätzlich geförderte Arbeiten, Neustaffelung der Maximalbeträge des 110%-Bonus und die Ausweitung des 110%-Bonus auch auf Zweitwohnungen – dies sind drei von mehreren Änderungen, die es im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekrets zur Wiederbelebung der Wirtschaft („Decreto rilancio“) an der Steuerbegünstigung des 110%-Bonus gegeben hat.
Bekanntlich hat der Gesetzgeber im Zuge des Dekrets zur Wiederbelebung der Wirtschaft einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110% für energetische Baumaßnahmen eingeführt, welche im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2021 durchgeführt werden (der WIKU berichtete am 10.06.2020).
Gefördert werden weiterhin (a) Wärmedämmungsmaßnahmen an der Fassade und an den Dächern, sofern die entsprechenden Arbeiten eine Oberfläche von mehr als 25% der Außenhülle betreffen und (b) Maßnahmen für den Austausch der Heizanlage mit neuen Brennwertkesseln mit Energieklasse A, Wärmepump- und Geothermieanlagen sowie Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen.
Zusätzlich fallen auch andere energetische Sanierungsmaßnahmen, welche bis dato im Normalfall den Steuerabsetzbetrag zwischen 50% und 65% erhalten haben, in den Anwendungsbereich des erhöhten Steuerabsetzbetrages in Höhe von 110%, sofern die baulichen Maßnahmen zusammen mit einer der beiden vorab erwähnten Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Im Zuge der Umwandlung des Gesetzesdekretes wurden nun mehrere relevante Änderungen eingeführt.
110% auch für Fernwärmeanschluss in Berggemeinden
Neben den eingangs erwähnten energetischen Maßnahmen zur Wärmedämmung oder des Austauschs der Heizanlage werden nun auch weitere energetische Maßnahmen mit dem 110%-Bonus gefördert: einerseits der Austausch von Heizanlagen mit einem Anschluss ans Fernwärmenetz, sofern sich die Immobilie in einer Berggemeinde befindet, und andererseits der Austausch von
Heizanlagen mit Biomassenanlagen, sofern sich die Immobilie in einem Gebiet befindet, in dem kein Gasnetz vorhanden ist.
Beide Maßnahmen sind an die Bedingung geknüpft, dass die zuständigen Gemeinden, in denen sich die geförderten Immobilien befinden, nicht von europäischen Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen betroffen sind.
Neue gestaffelte Maximalbeträge
Während das ursprüngliche Dekret für die Wärmedämmungsmaßnahmen einen einheitlichen Maximalbetrag von 60.000 Euro pro Einheit vorsah, wird nun im Zuge der Umwandlung die Höhe der Maximalbeträge wie folgt gestaffelt und reduziert:
- 50.000 Euro bei Einfamilienhäuser;
- 40.000 Euro pro Einheit bei Mehrfamilienhäuser bis zu 8 Einheiten;
- 30.000 Euro pro Einheit bei Mehrfamilienhäuser über 8 Einheiten.
Auch bei den Maßnahmen zum Austausch der Heizanlage gibt es nun gestaffelte Maximalbeträge:
- 30.000 Euro bei Einfamilienhäuser;
- 20.000 Euro pro Einheit bei Mehrfamilienhäuser bis zu 8 Einheiten;
- 15.000 Euro pro Einheit bei Mehrfamilienhäuser über 8 Einheiten.
Zweitwohnungen
Auch Zweitwohnsitze fallen ab sofort in den Anwendungsbereich des erhöhten Steuerabzuges in Höhe von 110%, unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt.
Es wurden jedoch auch neue Einschränkungen eingeführt: es ist nicht möglich, den Steuerabzug für mehr als wie zwei Immobilieneinheiten pro Person abzusetzen.
Luxusimmobilien ausgeschlossen
Immobilieneinheiten der Katasterklassen A1, A8 und A9 (Villen, Schlösser und Luxusimmobilien) fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des 110%-Bonus.
Ausweitung auf Sportvereine
Der 110%- Steuerabzug darf neben den vom ursprünglichen Gesetzesdekret vorgesehenen Anwendern (Kondominien, Privatpersonen, Institut für sozialen Wohnbau) nun auch von ehrenamtlich tätigen Organisationen und Organisationen zur Förderung des Allgemeinwesens beansprucht werden, welche in den entsprechenden Registern eingetragen sind.
Auch Sportvereine dürfen in Zukunft den 110% - Steuerabzug verwenden, allerdings nur für die Arbeiten an den Umkleidekabinen.
Unverändert bleiben der Funktionsmechanismus der Inanspruchnahme der Begünstigung alternativ als (i) Abzug in 5 gleichen Jahresraten in der Steuererklärung, (ii) Abtretung der Forderung an den Lieferanten, Banken oder Dritte oder (iii) als Abschlag auf den Rechnungsbetrag, sowie die Voraussetzung, dass durch die Maßnahmen die Energieeffizienz der Immobilie um zwei Klassen verbessert werden muss.
In der zweiten Augusthälfte sollen noch die Durchführungsbestimmungen vom Finanzamt verabschiedet werden – einer Klärung bedarf es vor allem für die Modalitäten zur Abtretung der Forderungen sowie zur Nutzung als Abschlag auf der Rechnung, welche einen wesentlichen Ausschlag zur Attraktivität der Maßnahmen haben dürften. Dann dürfte der rechtliche Rahmen zum 110% Bonus endlich komplett sein.