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Das Offenlegungsprogramm von Auslandsvermögen (Voluntary disclosure)

Am 15. Dezember 2014 hat das italienische Parlament das Gesetz zur steuerlichen Selbstanzeige („voluntary disclosure“) verabschiedet. Die Selbstanzeige sieht die Möglichkeit vor, nicht offengelegtes Vermögen im Ausland und nicht erklärtes Einkommen, welches bis zum 30. September 2014 nicht offengelegt oder versteuert wurde, nachträglich und freiwillig aufzudecken und zu versteuern. Die Selbstanzeige ist bis am 30. November 2015 möglich.

Merkmale

Die Selbstanzeige ermöglicht dem Steuerpflichtigen nachträglich die Richtigstellung der folgenden Tatbestände:
  • die unterlassene Meldung des Auslandsvermögens, welches im Vordruck RW der Steuererklärung aufgeführt werden musste;
  • die Verletzungen der Erklärungspflichten zum Zwecke der Anwendung der Einkommensteuer (IRPEF/IRES), der Wertschöpfungsteuer (IRAP), der Mehrwertsteuer (IVA), der Quellensteuern sowie der Ersatzsteuern.

Bei einer Selbstanzeige müssen alle Einkommensteuern auf die nicht versteuerten Einkommen inklusive der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen in voller Höhe nachbezahlt werden; im Gegenzug finden reduzierte Verwaltungsstrafen Anwendung (für die fehlende Versteuerung der Einkommen und der Meldung des Auslandsvermögens) und die strafrechtlichen Konsequenzen sind stark limitiert.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Selbstanzeige ist, dass diese „spontan“ erfolgt, weswegen diese nur dann gemacht werden kann, wenn noch keine Kontrollen, Inspektionen oder Betriebsprüfungen von Seiten des Finanzamtes gemacht worden sind. Die Selbstanzeige muss des Weiteren vollumfänglich sein und vollständig das nichterklärte Vermögen und die nichterklärten Einkünfte offenlegen.

Relevante Steuerperioden

Die Selbstanzeige betrifft zwingendermaßen alle Steuerperioden, für welche die Steuerfestsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Steuerfestsetzungsfrist wegen Vergehen zur Offenlegung des Auslandsvermögens mit dem 31. Dezember des fünften Jahres ab jenem Jahr ausläuft, in dem das Vermögen hätte gemeldet werden müssen, sofern das Auslandvermögen nicht in einem Steuerparadies gehalten wurde. Die Steuerfestsetzungsfrist verdoppelt sich, wenn das Vermögen in einem Steuerparadies, wie durch die italienische Steuergesetzgebung definiert, gehalten wurde.

Auch im Falle von Tatbeständen, die im Sinne des Art. 331 der ZPO strafrechtliche Relevanz haben, verdoppelt sich die Steuerfestsetzungsfrist. Was hingegen die Steuerfestsetzungsfrist zu Verletzungen der Erklärungspflicht bei der Einkommensteuer, der Wertschöpfungsteuer, der Mehrwertsteuer, der Quellensteuern sowie der Ersatzsteuern betrifft, läuft diese mit dem 31. Dezember des vierten Jahres, nachdem das Einkommen hätte gemeldet werden müssen, ab. Die Steuerfestsetzungsfrist verlängert sich um ein Jahr, sofern überhaupt keine Steuererklärung eingereicht wurde.

Grundsätzlich sind somit die Jahre 2009 bis 2013 relevant für die Offenlegung des Auslandvermögens und die Jahre 2010 bis 2013 für die Einkommen.

Prozedur

Die Selbstanzeige beginnt mit der Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Vordruckes an das Finanzamt. Der Vordruck muss alle nötigen Daten und Informationen enthalten, die das Vermögen im Ausland und die nicht erklärten Einkommen aufzeigen.

Gleichzeitig wird ein erklärendes Gutachten und die Detailberechnung sowie die dazugehörige Dokumentation übermittelt. Das Finanzamt wird nachfolgend mit diesen Informationen die geschuldeten Beträge (Steuern, Zinsen und Verwaltungsstrafen) berechnen, und das entsprechende Ergebnis zusammen mit einem Vorladungsschreiben dem Steuerpflichtigen übermitteln.

Der Steuerzahler kann daraufhin die Berechnung des Finanzamtes vollumfänglich akzeptieren, womit die Strafen auf ein Minimum reduziert werden können, oder aber versuchen ein Schlichtungsverfahren mit dem Finanzamt anzustreben, wobei allerdings die Strafen höher ausfallen als wie bei einer vollumfänglichen Annahme.

Fristen

Die Selbstanzeige muss bis 30. November 2015 eingereicht werden, und alle notwendigen Informationen und Dokumente enthalten, die zur Offenlegung bzw. Festsetzung des gesamten Vermögens und des nicht erklärten Einkommens bis Ende September 2014 notwendig sind. Das im Ausland generierte Einkommen muss gemäß den italienischen Bestimmungen nachberechnet werden.

Da eine lückenhafte Selbstanzeige ungültig ist, empfiehlt es sich, den Sachverhalt der Kunden gründlich zu durchleuchten und gewissenhaft aufzubereiten.

Die Kosten der Selbstanzeige

Angesichts der Vielzahl an möglichen Tatbeständen ist es nicht möglich, die Kosten der Selbstanzeige pauschal zu ermitteln. Mit der Selbstanzeige müssen die hinterzogenen Steuern auf die tatsächlich erzielten Renditen, zusammen mit den gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen, zur Gänze bezahlt werden, während hingegen reduzierte Verwaltungsstrafen Anwendung finden.

Bei Vermögen, die seit geraumer Zeit im Ausland liegen und nicht aufgestockt wurden, halten sich die Strafnachzahlungen in Grenzen. Sollten hingegen im Veranlagungszeitraum neue Finanzmittel ins Ausland gebracht worden sein, erhöhen sich die Strafnachzahlungen wesentlich.

Sofern der Durchschnitt des Finanzvermögens den Schwellenwert von 2 Millionen Euro nicht überschreitet, kann anstelle einer analytischen Berechnung der Rendite auch ein Pauschalrendite i.H.v. 5 % des Jahresendwertes hergenommen werden.

Die Strafen wegen unterlassener Meldung von Auslandsvermögen variieren zwischen 3% und 6%, je nachdem, ob das Vermögen in einem „normalen“ Land oder einem Steuerparadies gehalten wurde. Sofern der Black-list Staat innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten ein Abkommen zum Informationsaustausch unterschreibt, bzw. das Vermögen in einem EU- Land gehalten wurde, das einen Informationsaustausch mit dem italienischen Staat gewährt, oder das Vermögen in ein solches Land verlegt wird, reduzieren sich die Strafen nochmals respektive um 25 % bzw. um die Hälfte; die Schweiz und Liechtenstein haben z.B. ein solches Abkommen mit Italien unterzeichnet. Im Falle einer sofortigen Annahme der Strafe reduziert sich diese auf ein Drittel der so bereits reduzierten Summe.

Die Strafen für die Einkommensteuern variieren stark je nachdem, ob die Einkommen in einem Steuerparadies oder einem "normalen" Land erwirtschaftet wurden. Bei einer Erwirtschaftung in einem "normalen" Land findet grundsätzlich ein Strafmaß von 133% der nicht bezahlten Steuern Anwendung, wobei sich die Strafe im Falle der Inanspruchnahme der Voluntary disclosure auf bis zu 16,6% reduzieren kann.

Wieso ist die Voluntary disclosure interessant

Primär ist festzuhalten, dass zeitgleich mit der Einführung der Voluntary disclosure in Italien auch der Straftatbestand der Selbstgeldwäsche eingeführt wurde. Als Selbstgeldwäsche gilt die Handhabung von nicht versteuertem Geld, die Verschleierung der Herkunft desselben bzw. die Durchführung von Geldwäschehandlungen, während bis zur Einführung der Gesetzesneuerung die Selbstgeldwäsche als strafloses Nachtatverhalten galt. In anderen Worten ist nicht mehr nur die Steuerhinterziehung strafrechtlich relevant, sondern auch die Verwendung von nicht versteuertem Geld, das aus der Steuerhinterziehung stammt. Für den neuen Straftatbestand der Selbstgeldwäsche ist eine Haftstrafe in Höhe von zwei bis acht Jahren und die Anwendung einer Geldstrafe zwischen 5.000 und 25.000 Euro vorgesehen.

Da zudem auf EU-Ebene die Steuerflucht durch Amtshilfeverfahren immer stärker bekämpft wird und spätestens ab 2017 die Informationen über Bankkonten im Ausland vereinfacht mitgeteilt werden können, erscheint die Selbstanzeige als letzte Möglichkeit, das Auslandsvermögen und die hinterzogenen Einkommen nachträglich zu sanieren.

Die Klärungen des Finanzamtes zur Voluntary disclosure
  • Das Finanzamt hat drei Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes zur Selbstanzeige („Voluntary disclosure") mit dem Rundschreiben 10/E/2015 endlich die erst offiziellen Klärungen zur Selbstanzeige veröffentlicht.Im Speziellen wurden die folgenden Klarstellungen gegeben, die für die operative Durchführung der Selbstanzeige von Vorteil sind:
  • Eine wichtige Klarstellung betrifft die Behandlung von Auslandvermögen, das sich bereits vor dem normalen Verjährungszeitraum im Ausland befunden hat. In diesem Fall ist es laut Aussage des Finanzamtes nicht notwendig, die Entstehung des Auslandsvermögens zu dokumentieren, sondern es ist für die Inanspruchnahme der Selbstanzeige ausreichend zu beweisen, dass das Auslandsvermögens bereits vor dem normalen Verjährungszeitraum im Ausland gelegen ist.
  • Eine weitere wichtige Klärung wurde in Bezug auf die Forfait-Berechnungsmethode gegeben. Diese ist bekanntlich alternativ zur analytischen Berechnung der Einkommen aus Auslandsvermögen auswählbar, sofern das durchschnittliche Auslandsvermögen unter 2.000.000 Euro betrug, und sieht die Besteuerung einer fiktiven Rendite von 5% mit Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 27% vor. Laut Aussage des Finanzamtes ist die Wahl der Forfait-Berechnungsmethode verbindlich für alle Jahre. Dementsprechend ist es nicht möglich, die Forfait-Methode nur in jenen Jahren anzuwenden, in denen diese für den Steuerzahler vorteilhaft ist.
  • Laut Klarstellung des Finanzamtes gilt bei einem Konto mit mehreren Zeichnungsberechtigten das Auslandsvermögen grundsätzlich die gesetzliche Annahme, dass das Auslandsvermögen auf alle Zeichnungsberechtigten aufgeteilt wurde, es sei denn, der Steuerzahler erbringt den gegenteiligen Nachweis.
  • Eine weitere wichtige Klärung betrifft die Ermittlung des ausländischen Staates, in dem das Vermögen als gehalten gilt. Das Auslandsvermögen, das über Vehikel (Trusts, Anstalten, Gesellschaften) gehalten wird, gilt als in jenem Land als veranlagt, in dem sich das Vermögen befindet. Sofern das Auslandsvermögen jedoch über ein Vehikel gehalten wurde, um die Rückverfolgbarkeit des Auslandvermögens vor dem italienischen Finanzamt zu verbergen, so gilt das Vermögen als in jenem Land gehalten, in dem sich das Vehikel befindet. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gegeben, sofern die Veranlagung des Auslandvermögens im ausländischen Staat bereits ausgereicht hat, um das Auslandsvermögen vor dem Finanzamt zu verbergen; in diesem Fall gilt das Auslandsvermögen in jenem Land veranlagt, in dem sich das Auslandsvermögen befindet, ungeachtet der Residenz des Vehikels. Um ein Beispiel zu machen: sofern eine Immobilie in Frankreich von einer Gesellschaft in Panama gehalten wurde und sich dahinter ein italienischer Steuerzahler versteckte, so gilt das Auslandsvermögen als in Panama veranlagt. Sofern ein Depot in der Schweiz von einem italienischen Steuerzahler über ein Vehikel aus Panama gehalten wurde, dann gilt das Vermögen als in der Schweiz veranlagt, weil bereits die Lokalisierung des Vermögens in der Schweiz ausreichte, um vor dem italienischen Finanzamt das Geld zu verstecken.
  • Sofern das Finanzamt einen Steuerfestsetzungsbescheid an den Steuerzahler übermittelt hat, dann kann dieser die Voluntary disclosure nicht mehr machen. Das Rundschreiben hat allerdings geklärt, dass in diesem Fall die Selbstanzeige nur für jene Jahre und jene Steuern nicht gemacht werden kann, die im entsprechenden Steuerfestsetzungsbescheid beanstandet wurden. Sofern zudem der Steuerzahler den Steuerfestsetzungsbescheid bezahlt bzw. diesen abfindet, dann kann die Selbstanzeige im Anschluss trotzdem gemacht werden.
  • Was die Verdoppelung der Verjährungsfristen im Falle von strafrechtlich relevanten Tatbeständen betrifft, vertritt das Finanzamt leider eine sehr formale Interpretation des Gesetzes; im Fall von strafrechtlich relevanten Tatbeständen verdoppelt sich die Verjährungsfrist nach Auffassung des Finanzamtes immer, auch wenn die normale Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Zu diesem Punkt ist jedoch anzumerken, dass es bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf gibt, um diesen Passus zu Gunsten der Steuerzahler zu entschärfen.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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