Im Rahmen der entgeltlichen Betriebsübergaben ist von Fall zu Fall abzuwägen, ob diese im Rahmen eines Betriebsverkaufes oder im Rahmen einer Quotenzession, bei der die Quoten der Gesellschaft, die Eigentümerin des Betriebs ist, verkauft werden, erfolgen soll. Die steuerliche Behandlung ist dabei vollkommen unterschiedlich.
Im Falle eines Betriebsverkaufes muss die verkaufende Partei die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem steuerlichen anerkannten Wert des Betriebes der Einkommensteuer unterwerfen.
Falls der Betrieb, der verkauft werden soll, bereits seit einem längeren Zeitraum besteht bzw. wenn im Betriebsvermögen Immobilien vorhanden sind, deren Wert im Laufe der Zeit gestiegen ist, kann diese Differenz beträchtliche Ausmaße annehmen.
Für den Käufer entsteht beim Betriebskauf allerdings der Vorteil, dass der volle Kaufpreis steuerlich anerkannt wird und er somit Abschreibungen geltend machen kann, die auf den Kaufpreis berechnet werden.
Da Immobilien mittlerweile aber nur mehr über einen sehr langen Zeitraum steuerlich abgeschrieben werden können und für mehrere Güter (z.B. PKW) enge Beschränkungen bei der Absetzbarkeit gelten, hält sich dieser Vorteil oftmals in Grenzen.
Ein wesentlicher Unterschied des Betriebsverkaufes (ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe) gegenüber anderen Übertragungsformen ist die Tatsache, dass bei diesem die proportionale Registergebühr anfällt.
Diese beträgt drei Prozent auf den Wert der übertragenen mobilen Güter und dem Firmenwert, sieben Prozent auf den Wert der Gebäude, acht Prozent auf den Wert der übertragenen Baugrundstücke und fünfzehn Prozent auf den Wert der übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücke.
Die Verbindlichkeiten des Betriebes können dabei im Verhältnis angerechnet werden, um den der Registersteuer unterliegenden Wert zu reduzieren.
Falls im Betriebsvermögen auch Immobilien vorhanden sind, fallen außerdem auch noch die proportionale Hypothekargebühr (je nach Katasterkategorie zwei oder drei Prozent) und die proportionale Katastergebühr (ein Prozent) an.
Von der proportionalen Katastergebühr ausgenommen sind Grundstücke in Gegenden, in denen es das Grundbuch gibt, wie z.B. Südtirol. In diesen Gegenden fällt eine fixe Katastergebühr im Ausmaß von 168 Euro an.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Betriebsverkauf in der Regel eine relevante steuerliche Belastung mit sich bringt und daher meistens nicht geeignet ist, um die Betriebsnachfolge zu regeln.
Ausnahmen gelten für hoch verschuldete Betriebe, bei denen der Wert des Betriebsvermögens kaum die Verbindlichkeiten übersteigt und bei Betrieben mit geringem Vermögen ohne Immobilien.
Im Falle eines Betriebsverkaufes muss die verkaufende Partei die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem steuerlichen anerkannten Wert des Betriebes der Einkommensteuer unterwerfen.
Falls der Betrieb, der verkauft werden soll, bereits seit einem längeren Zeitraum besteht bzw. wenn im Betriebsvermögen Immobilien vorhanden sind, deren Wert im Laufe der Zeit gestiegen ist, kann diese Differenz beträchtliche Ausmaße annehmen.
Für den Käufer entsteht beim Betriebskauf allerdings der Vorteil, dass der volle Kaufpreis steuerlich anerkannt wird und er somit Abschreibungen geltend machen kann, die auf den Kaufpreis berechnet werden.
Da Immobilien mittlerweile aber nur mehr über einen sehr langen Zeitraum steuerlich abgeschrieben werden können und für mehrere Güter (z.B. PKW) enge Beschränkungen bei der Absetzbarkeit gelten, hält sich dieser Vorteil oftmals in Grenzen.
Ein wesentlicher Unterschied des Betriebsverkaufes (ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe) gegenüber anderen Übertragungsformen ist die Tatsache, dass bei diesem die proportionale Registergebühr anfällt.
Diese beträgt drei Prozent auf den Wert der übertragenen mobilen Güter und dem Firmenwert, sieben Prozent auf den Wert der Gebäude, acht Prozent auf den Wert der übertragenen Baugrundstücke und fünfzehn Prozent auf den Wert der übertragenen landwirtschaftlichen Grundstücke.
Die Verbindlichkeiten des Betriebes können dabei im Verhältnis angerechnet werden, um den der Registersteuer unterliegenden Wert zu reduzieren.
Falls im Betriebsvermögen auch Immobilien vorhanden sind, fallen außerdem auch noch die proportionale Hypothekargebühr (je nach Katasterkategorie zwei oder drei Prozent) und die proportionale Katastergebühr (ein Prozent) an.
Von der proportionalen Katastergebühr ausgenommen sind Grundstücke in Gegenden, in denen es das Grundbuch gibt, wie z.B. Südtirol. In diesen Gegenden fällt eine fixe Katastergebühr im Ausmaß von 168 Euro an.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Betriebsverkauf in der Regel eine relevante steuerliche Belastung mit sich bringt und daher meistens nicht geeignet ist, um die Betriebsnachfolge zu regeln.
Ausnahmen gelten für hoch verschuldete Betriebe, bei denen der Wert des Betriebsvermögens kaum die Verbindlichkeiten übersteigt und bei Betrieben mit geringem Vermögen ohne Immobilien.