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Arbeitsrechtliche Maßnahmen der Verordnung „Cura Italia”

Das sog. “Cura Italia”-Dekret sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor.
 
Zahlreiche Bestimmungen betreffen das Arbeitsrecht. Zu den wichtigsten zählen:
  • eine Ausdehnung des Zugangs zu den sog. abfedernden Maßnahmen und den lohnergänzenden Maßnahmen;
  • Leistungen für Angestellte in einigen Branchen, für Selbständige, Mitarbeiter und Freiberufler;
  • die Gleichsetzung der Quarantäne mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz;
  • die Verlängerung der Fälligkeiten für die Vorlage der Anträge auf Arbeitslosengeld (NASPI, DIS-COLL und das Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft);
  • die Möglichkeit eines Sonder-Elternurlaubes oder, alternativ dazu, zu einem sog. „Bonus Baby Sitting”;
  • Ein Verbot für kollektive Entlassungen und für Entlassungen aus wichtigem objektivem Grund.
 
1  SONDERMAßNAHMEN IM BEREICH LOHNAUSGLEICHSKASSEN

 
Unter den verschiedenen Dringlichkeitsbestimmungen ist besonders die Ausdehnung der Sondermaßnahmen im Bereich der lohnergänzenden Leistungen wichtig, welche für die sog. „rote Zone“ bereits mit Wirkung von DL. 09/2020 verfügt worden war. 

Sondernormen im Bereich der ordentlichen LOHNAUSGLEICHSKASSE
 
Arbeitgeber, die im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Krise ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder reduzieren, haben die Möglichkeit die Lohnausgleichskasse mit der Begründung „Emergenza COVID-19” zu beantragen, und zwar für den Zeitraum ab dem 23.02.2020 (bis spätestens August 2020) und für maximal 9 Wochen. Dasselbe gilt für den Solidaritätsfonds (FIS). Die betreffenden Betriebe müssen bestimmte Verfahren und Verpflichtungen, welche in diesem Zusammenhang normalerweise vorgesehen sind, nicht einhalten.
 
Die besprochene Norm verfügt:
  • die Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer gewerkschaftlichen Vereinbarung mit Ausnahme der entsprechenden Informationen, Beratungen und evtl. gemeinsamen Prüfung („esame congiunto”), welche innerhalb von drei Tagen nach Vorlage der entsprechenden Mitteilung erfolgen muss (auch telematisch);
  • die Befreiung von den ordentlichen Fristen für die Vorlage des Antrags. Der Antrag kann bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beginn der Aussetzung oder Reduzierung der Tätigkeit vorgelegt werden.
  • die Befreiung der sonst geforderten Überprüfung des Grundes für die Aussetzung der Arbeit. Zudem gilt für die Covid-Anträge, dass der Zusatzbeitrag zur Finanzierung der Lohnausgleichskasse nicht geschuldet ist. 
 
Neue Bestimmungen für die Sonderlohnausgleichskasse
 
Im Sinne von Art. 22 der Verordnung „Cura Italia” können die Regionen und autonomen Provinzen in der Corona-Krise eine Sonderlohnausgleichskasse („CIG in deroga”) für folgende Arbeitgeber vorsehen:
  • Betriebe im Privatsektor, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe;
  • für welche die Schutzbestimmungen im Bereich der Aussetzung oder Reduzierung der Arbeitsstunden nicht zum Tragen kommen (Arbeitgeber mit bis zu fünf Beschäftigten, Lehrlinge). Somit soll all jenen eine Stützung des Einkommens garantiert werden, welche sonst durch den Rost fallen würden.
Die Sonderlohnausgleichskasse kann gewährt werden:
  • für die Dauer der Aussetzung des Arbeitsvertrags und jedenfalls nicht länger als 9 Wochen;
  • und sie setzt ein Abkommen zwischen den Sozialpartner und Regionen/Autonomen Provinzen voraus. Bei Arbeitgebern mit bis zu 5 Angestellten ist die Vereinbarung mit den Gewerkschaften nicht erforderlich.
 
Auf operativer Ebene werden die Anträge zur Sonderlohnausgleichskasse den Regionen und autonomen Provinzen vorgelegt, welche sie nach der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. Das NISF/INPS wird dann die entsprechenden Leistungen nach Prüfung der insgesamt zustehenden Ressourcen auszahlen.
 
2. ENTSCHÄDIGUNG FÜR ANGESTELLTE, MITARBEITER UND FREIBERUFLER
 
Für den Monat März ist eine steuerfreie Entschädigung von 600,00 Euro für folgende Steuerzahler vorgesehen:
  • Freiberufler mit MwSt.-Position., welche zum 23.02.2020 bereits zuerteilt war, sowie für freie Mitarbeiter, die zum besagten Datum aktiv waren, in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, keine Rente beziehen und auch keine Beiträge an andere Pflichtsozialvorsorgeinstitute leisten;
  • Selbständige („autonomi”), die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, keine Rente beziehen und auch keine Beiträge an andere Pflichtsozialvorsorgeinstitute leisten; es handelt sich dabei um Handwerker, Kaufleute, Selbstbebauer und Tagelöhner;
  • Angestellte mit saisonalem Arbeitsvertrag in der Tourismusbranche und in Thermalbädern, deren Arbeitsvertrag zwischen dem 01.01.2020 und dem 17.3.2020 unfreiwillig aufgelöst wurde, die keine Rente beziehen und zum 17.03.2020 auch nicht angestellt sind;
  • Landwirtschaftliche Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag, die keine Rente beziehen und im Jahr 2019 mindestens 50 Tage lang in der Landwirtschaft gearbeitet haben;
  • Arbeitnehmer, die im Pensionsfonds „Fondo pensioni lavoratori dello spettacolo” eingetragen sind, keine Rente beziehen, im Jahr 2019 mindestens 30 Tagesbeiträge entrichtet haben und aus der Tätigkeit keine Einkünfte über 50.000,00 Euro bezogen haben.
Die Entschädigungen können nicht gemeinsam bezogen werden und werden Personen, die bereits das Bürgereinkommen beziehen („reddito di cit­tadinanza”), nicht gewährt.
 
3. SONDER-URLAUB und BONUS BABY SITTING
 
Für Eltern gibt es einen Sonder-Elternurlaub bzw. eine Sonderfreistellung („congedo parentale speciale”) aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten. Die Freistellung gilt für Angestellte im Privatsektor und für jene, welche in der INPS-Sonderverwaltung bzw. in der INPS für Selbständige eingetragen sind. Dieser Sonderurlaub kann ab dem 05.03.2020 für insgesamt 15 Tage genutzt werden. Er kann ununterbrochen oder für einzelne Tage in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Leistungsanspruchs liegt bei 50 Prozent der normalen durchschnittlichen Entlohnung. Anspruch besteht für Kinder mit einem Alter von bis zu 12 Jahren. Der Antrag muss von den Arbeitnehmern direkt an das NISF/INPS gestellt werden.
 
Der Sonderurlaub kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden und auch nur dann, wenn der jeweils andere Elternteil beruflich tätig ist. Er kann nicht genutzt werden, wenn der andere Elternteil einkommensunterstützenden Leistungen für die Aussetzung oder Beendigung der Arbeitstätigkeit bezieht oder arbeitslos ist. Das Höchstalter von 12 Jahren gilt nicht für Kinder mit einer bestätigten schwerwiegenden Behinderung. 
 
Alternativ zum Sonderurlaub kann auch ein Bonus für Babysitter im oben genannten Zeitraum mit einem Höchstbetrag von 600 Euro in Anspruch genommen werden, der über das „libretto fami­glia” ausgezahlt wird.

Der Bonus wird auch Selbständigen zuerkannt, die nicht in der INPS eingetragen sind; zuvor müssen aber die jeweiligen Rentenkassen die Anzahl der Begünstigten mitteilen. Der Bonus wird auf einen Höchstbetrag von 1.000,00 Euro erhöht für Angestellte im Gesundheitswesen (Ärzte, Krankenpfleger, Labortechniker) sowie für Angestellte im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung und im öffentlichen Rettungswesen, welche in der Bekämpfung der Corona-Krise eingesetzt werden. 
 
4 ENTLASSUNGSVERBOT 
 
Das Dekret sieht ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung und für 60 Tage ein Verbot für Massen- als auch Einzelentlassungen vor. Bereits laufende Verfahren für kollektive Entlassungen, die nach dem 23.02.2020 eingeleitet wurden, werden ausgesetzt.

Wer derzeit sein Unternehmen schließen möchte, darf demnach keine Kündigung aussprechen, sondern muss nach Alternativen suchen (Lohnausgleich). Lediglich verhaltensbezogene Kündigungen aus wichtigem Grund sind nach wie vor möglich. 
 
 
 
Dr. Linda Gasser
Arbeitsrechtsberater Dr. Linda Gasser

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