Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
24% Steuern zahlen anstelle von 43% – was wie eine schöne Utopie klingt, wird ab 2017 endlich Realität in Italien. Das Stabilitätsgesetz 2017 sieht nämlich vor, dass ab 2017 Unternehmensgewinne, die von Personengesellschaften oder Einzelunternehmern im Betrieb belassen werden, mit dem Steuersatz der Körperschaftsteuer IRES in Höhe von 24% abgegolten werden können.
Bis dato wurden Unternehmensgewinne von Personengesellschaften oder Einzelunternehmern gemäß dem sogenannten Transparenzprinzip an die Gesellschafter zugewiesen und mussten von den Gesellschaftern dementsprechend immer mit der progressiven Einkommensteuer von bis zu 43% besteuert werden, unabhängig von der Auszahlung an die Gesellschafter.
Die Option kann von Personengesellschaften (OHG, KG) oder Einzelunternehmern angewandt werden, sofern diese die ordentliche Buchhaltung führen. Unternehmen, die momentan noch die einfache Buchhaltung führen, können die begünstigte Besteuerung anwenden, sofern diese in die ordentliche Buchhaltung wechseln.
Die Option hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und muss in der Steuererklärung UNICO 2018 beantragt werden. Nach Ausübung der Option muss man dies bei Gewinnentnahmen berücksichtigen: Bei Entnahmen von Gewinnen, die ab 2017 erzielt werden, finden weiterhin die progressiven Einkommenssteuersätze von bis zu 43% Anwendung. Bei Gewinnentnahmen, die sich auf den Zeitraum vor 2017 beziehen und die dementsprechend gemäß dem Transparenzprinzip besteuert wurden, findet hingegen keine zusätzliche Steuer Anwendung.
Sehr interessant ist das optionale Steuerregime vor allem für jene Unternehmer, die die Gewinne oder einen Teil des erzielten Gewinnes im Betrieb belassen, und das sind nicht wenige! In Folge der Gesetzesneuerung ist die Besteuerung von Personengesellschaften mit Option nun exakt gleich hoch wie jene einer Kapitalgesellschaft. Für Kapitalgesellschaften, die bis jetzt nur aus steuerlichen Gründen diese Gesellschaftsform gewählt hatten, kann zusätzlich eine Umwandlung nun interessant werden.
Bis dato wurden Unternehmensgewinne von Personengesellschaften oder Einzelunternehmern gemäß dem sogenannten Transparenzprinzip an die Gesellschafter zugewiesen und mussten von den Gesellschaftern dementsprechend immer mit der progressiven Einkommensteuer von bis zu 43% besteuert werden, unabhängig von der Auszahlung an die Gesellschafter.
Die Option kann von Personengesellschaften (OHG, KG) oder Einzelunternehmern angewandt werden, sofern diese die ordentliche Buchhaltung führen. Unternehmen, die momentan noch die einfache Buchhaltung führen, können die begünstigte Besteuerung anwenden, sofern diese in die ordentliche Buchhaltung wechseln.
Die Option hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und muss in der Steuererklärung UNICO 2018 beantragt werden. Nach Ausübung der Option muss man dies bei Gewinnentnahmen berücksichtigen: Bei Entnahmen von Gewinnen, die ab 2017 erzielt werden, finden weiterhin die progressiven Einkommenssteuersätze von bis zu 43% Anwendung. Bei Gewinnentnahmen, die sich auf den Zeitraum vor 2017 beziehen und die dementsprechend gemäß dem Transparenzprinzip besteuert wurden, findet hingegen keine zusätzliche Steuer Anwendung.
Sehr interessant ist das optionale Steuerregime vor allem für jene Unternehmer, die die Gewinne oder einen Teil des erzielten Gewinnes im Betrieb belassen, und das sind nicht wenige! In Folge der Gesetzesneuerung ist die Besteuerung von Personengesellschaften mit Option nun exakt gleich hoch wie jene einer Kapitalgesellschaft. Für Kapitalgesellschaften, die bis jetzt nur aus steuerlichen Gründen diese Gesellschaftsform gewählt hatten, kann zusätzlich eine Umwandlung nun interessant werden.